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Linux-Magazin Clean Linux (Vorschau)

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© Aleksandar Mijatovic, 123RF.com<br />

drehen, sind „spezieller“ als solche, die<br />

generell alle Werke behandeln und gehen<br />

daher den allgemeinen vor, entsprechend<br />

dem Grundsatz „Spezialrecht vor allgemeinem<br />

Recht“.<br />

In diesem Kontext taucht noch ein weiteres<br />

Problem auf: Gerade über die völkerrechtskonforme<br />

Auslegung des (europarechtlichen)<br />

Sekundärrechts finden<br />

derzeit großen Diskussionen statt, im<br />

Zusammenhang mit dem Erschöpfungsgrundsatz<br />

und dessen Erstreckung auf<br />

Computerprogramme und andere urheberrechtlich<br />

geschützte Werke. Während<br />

das Primärrecht der Europäischen Gemeinschaft<br />

aus den Verträgen der Mitgliedsstaaten<br />

besteht, sind das Sekundärrecht<br />

die von den Organen der EU<br />

erlassenen Rechtsakte, zu denen auch die<br />

Richtlinien gehören.<br />

Nach dem EuGH sind Vorschriften des<br />

Sekundärrechts im Lichte des Völkerrechts<br />

auszulegen, insbesondere, wenn<br />

die betreffenden Sekundärrechtsakte völkerrechtliche<br />

Verträge der Gemeinschaft<br />

durchführen sollen [3].<br />

Die sekundärrechtliche Vorschrift ist die<br />

Computersoftware-Richtline; das hier<br />

betroffene Völkerrecht ist der WIPO-<br />

Urheberrechtsvertrag [4]: Dieses Urheberrechtsübereinkommen<br />

gilt als dem<br />

primären Gemeinschaftsrecht zugehörig<br />

und bestimmt, wie etwa die Urheberrechts-<br />

oder auch die Computersoftware-<br />

Richtline auszulegen sind. Nach den Agreed<br />

Statements zu den Artikeln 6 und 7<br />

des WIPO-Urheberrechtsvertrags [5] soll<br />

sich aber eine Erschöpfung jedenfalls nur<br />

auf körperliche Werkstücke beziehen.<br />

Ein Ausdehnen auch auf andere urheberrechtlich<br />

geschützte Werke über Computerprogramme<br />

hinaus scheint damit nicht<br />

möglich, solange es keine Änderung in<br />

den internationalen Abkommen erfolgt.<br />

i Webshop-Pflichtangaben?<br />

Rechts-Rat 09/2013<br />

Forum<br />

Abbildung 1: Gebrauchtwagen und gebrauchte Software sind nicht das Gleiche, und beim Weiterverkauf vongebrauchten<br />

E-Books, Musiktiteln oder Filmen ist noch mehr Vorsicht angebracht.<br />

erkennt es nicht, dass es keinen Weg gibt,<br />

wie der Versender das hätte feststellen<br />

können – mit welcher Sorgfalt auch immer.<br />

Denn die Bestätigungsaufforderung<br />

per E-Mail, war die einzige Möglichkeit,<br />

diese Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Es ist<br />

daher anzunehmen, dass Gerichte in anderen<br />

Fällen die Zulässigkeit des Double-<br />

Opt-in-Verfahrens bestätigen werden.<br />

Wiederverkauf von me-<br />

idialen Inhalten?<br />

Wenn inzwischen der Weiterverkauf von gebrauchter<br />

Software auch aus Downloads gestattet<br />

ist, wie sieht es denn mit anderen urheberrechtlich<br />

geschützten Inhalten aus? Schließlich<br />

sind ja Computerprogramme auch nur Urheberrechts-Werke.<br />

Der EuGH sagt ja im Grundsatz,<br />

dass sich das Erschöpfungsprinzip bei E-Books,<br />

Musik oder Filmen nicht anders auslegen lässt,<br />

als bei Software. Theoretisch müsste man ja alles<br />

weiterverkaufen dürfen.<br />

I. P.<br />

Der EuGH begründete die Zulässigkeit des<br />

Weitervertriebs, also den Erschöpfungseintritt,<br />

mittels einer spezialgesetzlichen<br />

Norm, die gegenüber den gewöhnlichen<br />

urheberrechtlichen Vorschriften, auch<br />

der bestehenden nationalen Regelungen,<br />

Vorrang hat: Nach der Computersoftware-<br />

Richtline [2] sind – wenn es sich um<br />

keine körperlichen Werkstücke handelt,<br />

sondern um digitale Vervielfältigungen<br />

– ausschließlich „Programmkopien“ von<br />

der Erschöpfung betroffen.<br />

Computerprogramme bilden eine Unterart<br />

der urheberrechtlich geschützten<br />

Werke. Rechtsnormen, die sich ausschließlich<br />

um Computerprogramme<br />

Wir vertreiben Waren und Dienstleistungen über<br />

einen Onlineshop an Verbraucher. Wo finden wir<br />

konkrete Angaben, welche Pflichtangaben wir<br />

entsprechend den Gesetzen über den Fernabsatz<br />

auf der Homepage machen müssen?<br />

P GmbH<br />

Als Onlinehändler betreffen Sie eine<br />

Reihe von Informationspflichten im Shop,<br />

während des Bestellvorgangs und in den<br />

Bestätigungs-E-Mails nach Abschluss.<br />

Während spezialgesetzliche Regelungen<br />

etwa für Medizinprodukte, Altbatterien<br />

oder andere nicht alltägliche Waren bestehen,<br />

stehen die allgemeinen Informationspflichten<br />

für gewerbliche Onlinehändler<br />

in Art. 246 § 1 ff. EGBGB.<br />

Als Onlinehändler schließen Sie nach<br />

eigenen Angaben Verträge über die Lieferung<br />

von Waren oder Dienstleistungen<br />

zwischen Ihnen als Unternehmer und einem<br />

oder mehreren Verbrauchern unter<br />

ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln,<br />

das heißt hier<br />

per Online-Bestellung und E-Mail.<br />

Nach § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung<br />

mit Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB müssen<br />

Sie noch vor Abschluss des Vertrages<br />

Ihren Kunden über folgende Punkte informieren:<br />

n Identität des Unternehmers/​Unternehmens<br />

samt öffentlichem Register und<br />

Registernummer, falls der Unternehmer<br />

dort eingetragen ist (beispielsweise<br />

im Gewerberegister).<br />

Mailen Sie uns Ihre Fragen!<br />

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen<br />

lässt das <strong>Linux</strong>-<strong>Magazin</strong> in der Serie<br />

„Rechts-Rat“ Leserfragen durch einen<br />

Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was<br />

immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was<br />

Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben<br />

Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse<br />

[rechtsrat@linux-magazin. de].<br />

Die Themen dürfen von Software lizenzen bis<br />

zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion<br />

behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften<br />

zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche<br />

Daten zu ändern.<br />

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