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© Aleksandar Mijatovic, 123RF.com<br />
drehen, sind „spezieller“ als solche, die<br />
generell alle Werke behandeln und gehen<br />
daher den allgemeinen vor, entsprechend<br />
dem Grundsatz „Spezialrecht vor allgemeinem<br />
Recht“.<br />
In diesem Kontext taucht noch ein weiteres<br />
Problem auf: Gerade über die völkerrechtskonforme<br />
Auslegung des (europarechtlichen)<br />
Sekundärrechts finden<br />
derzeit großen Diskussionen statt, im<br />
Zusammenhang mit dem Erschöpfungsgrundsatz<br />
und dessen Erstreckung auf<br />
Computerprogramme und andere urheberrechtlich<br />
geschützte Werke. Während<br />
das Primärrecht der Europäischen Gemeinschaft<br />
aus den Verträgen der Mitgliedsstaaten<br />
besteht, sind das Sekundärrecht<br />
die von den Organen der EU<br />
erlassenen Rechtsakte, zu denen auch die<br />
Richtlinien gehören.<br />
Nach dem EuGH sind Vorschriften des<br />
Sekundärrechts im Lichte des Völkerrechts<br />
auszulegen, insbesondere, wenn<br />
die betreffenden Sekundärrechtsakte völkerrechtliche<br />
Verträge der Gemeinschaft<br />
durchführen sollen [3].<br />
Die sekundärrechtliche Vorschrift ist die<br />
Computersoftware-Richtline; das hier<br />
betroffene Völkerrecht ist der WIPO-<br />
Urheberrechtsvertrag [4]: Dieses Urheberrechtsübereinkommen<br />
gilt als dem<br />
primären Gemeinschaftsrecht zugehörig<br />
und bestimmt, wie etwa die Urheberrechts-<br />
oder auch die Computersoftware-<br />
Richtline auszulegen sind. Nach den Agreed<br />
Statements zu den Artikeln 6 und 7<br />
des WIPO-Urheberrechtsvertrags [5] soll<br />
sich aber eine Erschöpfung jedenfalls nur<br />
auf körperliche Werkstücke beziehen.<br />
Ein Ausdehnen auch auf andere urheberrechtlich<br />
geschützte Werke über Computerprogramme<br />
hinaus scheint damit nicht<br />
möglich, solange es keine Änderung in<br />
den internationalen Abkommen erfolgt.<br />
i Webshop-Pflichtangaben?<br />
Rechts-Rat 09/2013<br />
Forum<br />
Abbildung 1: Gebrauchtwagen und gebrauchte Software sind nicht das Gleiche, und beim Weiterverkauf vongebrauchten<br />
E-Books, Musiktiteln oder Filmen ist noch mehr Vorsicht angebracht.<br />
erkennt es nicht, dass es keinen Weg gibt,<br />
wie der Versender das hätte feststellen<br />
können – mit welcher Sorgfalt auch immer.<br />
Denn die Bestätigungsaufforderung<br />
per E-Mail, war die einzige Möglichkeit,<br />
diese Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Es ist<br />
daher anzunehmen, dass Gerichte in anderen<br />
Fällen die Zulässigkeit des Double-<br />
Opt-in-Verfahrens bestätigen werden.<br />
Wiederverkauf von me-<br />
idialen Inhalten?<br />
Wenn inzwischen der Weiterverkauf von gebrauchter<br />
Software auch aus Downloads gestattet<br />
ist, wie sieht es denn mit anderen urheberrechtlich<br />
geschützten Inhalten aus? Schließlich<br />
sind ja Computerprogramme auch nur Urheberrechts-Werke.<br />
Der EuGH sagt ja im Grundsatz,<br />
dass sich das Erschöpfungsprinzip bei E-Books,<br />
Musik oder Filmen nicht anders auslegen lässt,<br />
als bei Software. Theoretisch müsste man ja alles<br />
weiterverkaufen dürfen.<br />
I. P.<br />
Der EuGH begründete die Zulässigkeit des<br />
Weitervertriebs, also den Erschöpfungseintritt,<br />
mittels einer spezialgesetzlichen<br />
Norm, die gegenüber den gewöhnlichen<br />
urheberrechtlichen Vorschriften, auch<br />
der bestehenden nationalen Regelungen,<br />
Vorrang hat: Nach der Computersoftware-<br />
Richtline [2] sind – wenn es sich um<br />
keine körperlichen Werkstücke handelt,<br />
sondern um digitale Vervielfältigungen<br />
– ausschließlich „Programmkopien“ von<br />
der Erschöpfung betroffen.<br />
Computerprogramme bilden eine Unterart<br />
der urheberrechtlich geschützten<br />
Werke. Rechtsnormen, die sich ausschließlich<br />
um Computerprogramme<br />
Wir vertreiben Waren und Dienstleistungen über<br />
einen Onlineshop an Verbraucher. Wo finden wir<br />
konkrete Angaben, welche Pflichtangaben wir<br />
entsprechend den Gesetzen über den Fernabsatz<br />
auf der Homepage machen müssen?<br />
P GmbH<br />
Als Onlinehändler betreffen Sie eine<br />
Reihe von Informationspflichten im Shop,<br />
während des Bestellvorgangs und in den<br />
Bestätigungs-E-Mails nach Abschluss.<br />
Während spezialgesetzliche Regelungen<br />
etwa für Medizinprodukte, Altbatterien<br />
oder andere nicht alltägliche Waren bestehen,<br />
stehen die allgemeinen Informationspflichten<br />
für gewerbliche Onlinehändler<br />
in Art. 246 § 1 ff. EGBGB.<br />
Als Onlinehändler schließen Sie nach<br />
eigenen Angaben Verträge über die Lieferung<br />
von Waren oder Dienstleistungen<br />
zwischen Ihnen als Unternehmer und einem<br />
oder mehreren Verbrauchern unter<br />
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln,<br />
das heißt hier<br />
per Online-Bestellung und E-Mail.<br />
Nach § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung<br />
mit Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB müssen<br />
Sie noch vor Abschluss des Vertrages<br />
Ihren Kunden über folgende Punkte informieren:<br />
n Identität des Unternehmers/Unternehmens<br />
samt öffentlichem Register und<br />
Registernummer, falls der Unternehmer<br />
dort eingetragen ist (beispielsweise<br />
im Gewerberegister).<br />
Mailen Sie uns Ihre Fragen!<br />
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„Rechts-Rat“ Leserfragen durch einen<br />
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immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was<br />
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