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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 2 GenTG - 1<br />

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§ 2 Abs. 3 GenTG<br />

Abgrenzung der somatischen Gentherapie gegenüber dem Geltungsbereich des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes<br />

(Auslegung des § 2 GenTG)<br />

Nach § 2 Abs. 3 GenTG gilt dieses Gesetz nicht für die Anwendung von gentechnisch veränderten<br />

Organismen am Menschen. Welche Arbeitsschritte mit gentechnisch veränderten Organismen im<br />

Zusammenhang mit der somatischen Gentherapie im Einzelnen vom Anwendungsbereich des GenTG<br />

ausgenommen sind, erschließt sich aus dieser Bestimmung nicht unmittelbar.<br />

Die somatische Gentherapie ist ein neues Behandlungsverfahren, bei dem gestörte Funktionen in<br />

Körperzellen des Menschen mit Hilfe gentechnischer Methoden korrigiert werden. Ein Teil der Körperzellen<br />

wird „umprogrammiert“, um z. B. dem Körper eine bestimmte, vorher ausgefallene Funktion<br />

wiederzugeben.<br />

In der somatischen Gentherapie werden zur Übertragung des genetischen Materials zwei Verfahren<br />

unterschieden:<br />

<br />

<br />

Das Einbringen von genetischem Material erfolgt in vivo direkt am Patienten.<br />

Das Einbringen von genetischem Material erfolgt ex vivo in isolierte und kultivierte Körperzellen<br />

des Menschen. Danach werden die gentechnisch veränderten Zellen auf den Menschen<br />

übertragen.<br />

Die Auslegung des § 2 Abs. 3 GenTG aus rechtlicher und naturwissenschaftlicher Sicht ergibt folgendes:<br />

1. Für beide o. g. Verfahren sind gentechnische Arbeiten im Sinne des GenTG durchzuführen.<br />

Genetisches Material wird in vitro isoliert, kloniert und insbesondere bei der Verwendung viraler<br />

Vektoren für den Gentransfer in entsprechende Gentransfervektoren übertragen. Die<br />

gentechnisch hergestellten Vektoren können erst dann für eine in vivo- (z. B. adenoviraler<br />

Vektor) oder aber auch ex vivo-Therapie (z. B. retroviraler Vektor) verwendet werden.<br />

Ausgenommen ist der Sonderfall der Übertragung freier bzw. an ein Trägermaterial gekoppelter<br />

Nukleinsäuren, da es sich bei der Übertragung von subgenomischer DNA in somatische<br />

Zellen nicht um eine gentechnische Arbeit im Sinne des GenTG handelt.<br />

2. Gemäß § 2 Abs. 3 des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes gilt das Gesetz nicht für die Anwendung von<br />

gentechnisch veränderten Organismen am Menschen. In der Literatur und Kommentierung<br />

wird daraus gefolgert, dass die Methode der somatischen Gentherapie nicht unter den Regelungsbereich<br />

des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes fällt.<br />

In der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des GenTG (BT-Drs. 12/5145 S. 11;<br />

BT-Drs. 12/5614 S. 4) wird angeführt, die somatische Gentherapie sei ausgenommen, „soweit<br />

sie die unmittelbare Anwendung“ betrifft. Dagegen sollen „in vitro-Teilschritte der Verfahren,<br />

die der unmittelbaren Anwendung von gentechnisch veränderten Mikroorganismen<br />

am Menschen vorausgehen oder folgen können„ nicht aus dem Anwendungsbereich des<br />

GenTG ausgenommen werden.<br />

Sinn und Zweck der Ausnahme der gentherapeutischen Verfahren am Menschen vom Anwendungsbereich<br />

des GenTG ist es, eine normative Unterwertung dieser Verfahren unter<br />

die Regelungen des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes zu vermeiden.<br />

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