gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
zu § 2 GenTG - 1<br />
_________________________________________________________________________________<br />
§ 2 Abs. 3 GenTG<br />
Abgrenzung der somatischen Gentherapie gegenüber dem Geltungsbereich des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes<br />
(Auslegung des § 2 GenTG)<br />
Nach § 2 Abs. 3 GenTG gilt dieses Gesetz nicht für die Anwendung von gentechnisch veränderten<br />
Organismen am Menschen. Welche Arbeitsschritte mit gentechnisch veränderten Organismen im<br />
Zusammenhang mit der somatischen Gentherapie im Einzelnen vom Anwendungsbereich des GenTG<br />
ausgenommen sind, erschließt sich aus dieser Bestimmung nicht unmittelbar.<br />
Die somatische Gentherapie ist ein neues Behandlungsverfahren, bei dem gestörte Funktionen in<br />
Körperzellen des Menschen mit Hilfe gentechnischer Methoden korrigiert werden. Ein Teil der Körperzellen<br />
wird „umprogrammiert“, um z. B. dem Körper eine bestimmte, vorher ausgefallene Funktion<br />
wiederzugeben.<br />
In der somatischen Gentherapie werden zur Übertragung des genetischen Materials zwei Verfahren<br />
unterschieden:<br />
<br />
<br />
Das Einbringen von genetischem Material erfolgt in vivo direkt am Patienten.<br />
Das Einbringen von genetischem Material erfolgt ex vivo in isolierte und kultivierte Körperzellen<br />
des Menschen. Danach werden die gentechnisch veränderten Zellen auf den Menschen<br />
übertragen.<br />
Die Auslegung des § 2 Abs. 3 GenTG aus rechtlicher und naturwissenschaftlicher Sicht ergibt folgendes:<br />
1. Für beide o. g. Verfahren sind gentechnische Arbeiten im Sinne des GenTG durchzuführen.<br />
Genetisches Material wird in vitro isoliert, kloniert und insbesondere bei der Verwendung viraler<br />
Vektoren für den Gentransfer in entsprechende Gentransfervektoren übertragen. Die<br />
gentechnisch hergestellten Vektoren können erst dann für eine in vivo- (z. B. adenoviraler<br />
Vektor) oder aber auch ex vivo-Therapie (z. B. retroviraler Vektor) verwendet werden.<br />
Ausgenommen ist der Sonderfall der Übertragung freier bzw. an ein Trägermaterial gekoppelter<br />
Nukleinsäuren, da es sich bei der Übertragung von subgenomischer DNA in somatische<br />
Zellen nicht um eine gentechnische Arbeit im Sinne des GenTG handelt.<br />
2. Gemäß § 2 Abs. 3 des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes gilt das Gesetz nicht für die Anwendung von<br />
gentechnisch veränderten Organismen am Menschen. In der Literatur und Kommentierung<br />
wird daraus gefolgert, dass die Methode der somatischen Gentherapie nicht unter den Regelungsbereich<br />
des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes fällt.<br />
In der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des GenTG (BT-Drs. 12/5145 S. 11;<br />
BT-Drs. 12/5614 S. 4) wird angeführt, die somatische Gentherapie sei ausgenommen, „soweit<br />
sie die unmittelbare Anwendung“ betrifft. Dagegen sollen „in vitro-Teilschritte der Verfahren,<br />
die der unmittelbaren Anwendung von gentechnisch veränderten Mikroorganismen<br />
am Menschen vorausgehen oder folgen können„ nicht aus dem Anwendungsbereich des<br />
GenTG ausgenommen werden.<br />
Sinn und Zweck der Ausnahme der gentherapeutischen Verfahren am Menschen vom Anwendungsbereich<br />
des GenTG ist es, eine normative Unterwertung dieser Verfahren unter<br />
die Regelungen des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes zu vermeiden.<br />
11