gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 15 GenTSV - 2<br />
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§ 15 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 GenTSV<br />
Erforderlichkeit des Nachweises einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m.<br />
Abs. 4 GenTSV<br />
Besuch einer derartigen Fortbildungsveranstaltung als Genehmigungs- oder Zustimmungsvoraussetzung<br />
Der Nachweis des Besuches einer Fortbildungsveranstaltung durch den Projektleiter gemäß § 15 Abs.<br />
2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 GenTSV sowie durch den Beauftragten für die Biologische Sicherheit gemäß §<br />
17 i.V.m. § 15 GenTSV ist nach § 6 Abs. 4 GenTG und § 15 Abs.1 GenTSV Voraussetzung für die<br />
Durchführung gentechnischer Arbeiten.<br />
Eine Genehmigung oder Zustimmung zur Durchführung gentechnischer Arbeiten in einer gentechnischen<br />
Anlage kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 7 GenTG nur erteilt werden, wenn der<br />
Nachweis des Besuchs einer Fortbildungsveranstaltung erbracht wird.<br />
Bei anzeigepflichtigen Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind der Anzeige nach § 12 Abs. 2 Nr. 1<br />
i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GenTG Angaben zur Person des Projektleiters und des Beauftragten<br />
für die Biologische Sicherheit sowie Nachweise zu deren Sachkunde beizufügen. Im Falle eines Verstoßes<br />
gegen die Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungsveranstaltung ist eine Untersagung der<br />
gentechnischen Arbeit nach § 12 Abs. 7 in Betracht zu ziehen.<br />
[2. Sitzung LAG am 15./16.10.1991 in Mainz]<br />
[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />
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