gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu Anhang VI GenTSV - 1<br />
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Anhang VI Buchstabe A Abs. 7 GenTSV<br />
Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach Anhang VI der GenTSV<br />
Die in Anhang VI Buchstabe A der <strong>Gentechnik</strong>-Sicherheitsverordnung geforderten besonderen Fachkenntnisse<br />
sind dann gegeben, wenn folgende Kenntnisse nachgewiesen sind:<br />
I. Rechtsvorschriften für gentechnische Anlagen<br />
- <strong>Gentechnik</strong>gesetz<br />
- GenTSV<br />
II.<br />
Sicherheitsaspekte beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen<br />
- Grundbegriffe der <strong>Gentechnik</strong><br />
- Gefährdungspotenzial von gentechnisch veränderten Organismen<br />
III. Berufsgenossenschaftliche Regelungen<br />
- UVV Biotechnologie<br />
- Merkblätter der BG Chemie<br />
- Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 43<br />
IV. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
- Arbeitsmedizinische Zusammenhänge im Bereich der <strong>Gentechnik</strong><br />
- Untersuchungsgang, insbesondere hinsichtlich der spezifisch gentechnischen Gefahren<br />
- Ausschlusskriterien für Weiterbeschäftigung<br />
V. Immunologie<br />
VI. Problematik des Mutter- und Jugendarbeitsschutzes<br />
Diese Kenntnisse können durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung erworben werden.<br />
Für eine Ermächtigung nach GenTSV kommen insbesondere die Ärzte in Frage, die bisher nach der<br />
UVV „Biotechnologie“ ermächtigt sind.<br />
[3. Sitzung LAG am 28./29.04.1992 in Würzburg]<br />
[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />
Aufhebung des Beschlusses in der Loseblattsammlung, da die Rechtsgrundlage nach Änderung der<br />
<strong>Gentechnik</strong>-Sicherheitsverordnung vom 23.12.2004 (BGBl. I S.3758) entfallen ist.<br />
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