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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu Anhang VI GenTSV - 1<br />

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Anhang VI Buchstabe A Abs. 7 GenTSV<br />

Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach Anhang VI der GenTSV<br />

Die in Anhang VI Buchstabe A der <strong>Gentechnik</strong>-Sicherheitsverordnung geforderten besonderen Fachkenntnisse<br />

sind dann gegeben, wenn folgende Kenntnisse nachgewiesen sind:<br />

I. Rechtsvorschriften für gentechnische Anlagen<br />

- <strong>Gentechnik</strong>gesetz<br />

- GenTSV<br />

II.<br />

Sicherheitsaspekte beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen<br />

- Grundbegriffe der <strong>Gentechnik</strong><br />

- Gefährdungspotenzial von gentechnisch veränderten Organismen<br />

III. Berufsgenossenschaftliche Regelungen<br />

- UVV Biotechnologie<br />

- Merkblätter der BG Chemie<br />

- Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 43<br />

IV. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

- Arbeitsmedizinische Zusammenhänge im Bereich der <strong>Gentechnik</strong><br />

- Untersuchungsgang, insbesondere hinsichtlich der spezifisch gentechnischen Gefahren<br />

- Ausschlusskriterien für Weiterbeschäftigung<br />

V. Immunologie<br />

VI. Problematik des Mutter- und Jugendarbeitsschutzes<br />

Diese Kenntnisse können durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung erworben werden.<br />

Für eine Ermächtigung nach GenTSV kommen insbesondere die Ärzte in Frage, die bisher nach der<br />

UVV „Biotechnologie“ ermächtigt sind.<br />

[3. Sitzung LAG am 28./29.04.1992 in Würzburg]<br />

[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />

Aufhebung des Beschlusses in der Loseblattsammlung, da die Rechtsgrundlage nach Änderung der<br />

<strong>Gentechnik</strong>-Sicherheitsverordnung vom 23.12.2004 (BGBl. I S.3758) entfallen ist.<br />

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