gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu §§ 10, 12 GenTG - 1<br />
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§§ 10 Abs. 5 und 6, 12 Abs. 5 GenTG; § 31 Abs. 2 VwVfG<br />
Unterbrechung der Frist in Anmelde- und Genehmigungsverfahren<br />
Das Ruhen der Frist bei Anmelde- und Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Zugang der Aufforderung<br />
zur Ergänzung der Unterlagen und endet mit dem Eintreffen der geforderten Ergänzungen; §<br />
31 Abs. 2 VwVfG bzw. die entsprechende Vorschrift des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
Die Behörde setzt für die Ergänzung der Unterlagen eine angemessene Frist.<br />
[3. Sitzung LAG am 28./29.04.1992 in Würzburg]<br />
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