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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 16 GenTG - 2<br />

_________________________________________________________________________________<br />

§ 16 Abs. 4 GenTG<br />

Informationsaustausch bez. der über die ZKBS-Stellungnahmen hinausgehenden Erkenntnisse<br />

von Landesbehörden bei Freisetzungsvorhaben<br />

Der Länderausschuss <strong>Gentechnik</strong> hat keine Bedenken, dass zwecks gegenseitiger Information das<br />

<strong>Bund</strong>esamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zuständige Genehmigungsbehörde<br />

für Freisetzungen die einzelnen Stellungnahmen der Länder allen Ländern auf Anfrage nach Abschluss<br />

des Verfahrens zur Verfügung stellt.<br />

[9. Sitzung LAG am 02./03.05.1995 in Bremen]<br />

[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />

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