gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 16 GenTG - 2<br />
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§ 16 Abs. 4 GenTG<br />
Informationsaustausch bez. der über die ZKBS-Stellungnahmen hinausgehenden Erkenntnisse<br />
von Landesbehörden bei Freisetzungsvorhaben<br />
Der Länderausschuss <strong>Gentechnik</strong> hat keine Bedenken, dass zwecks gegenseitiger Information das<br />
<strong>Bund</strong>esamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zuständige Genehmigungsbehörde<br />
für Freisetzungen die einzelnen Stellungnahmen der Länder allen Ländern auf Anfrage nach Abschluss<br />
des Verfahrens zur Verfügung stellt.<br />
[9. Sitzung LAG am 02./03.05.1995 in Bremen]<br />
[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />
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