gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 13 GenTSV - 1<br />
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§ 13 Abs. 2 GenTSV<br />
Abgrenzung des in § 13 Abs. 2 GenTSV beschriebenen Bereiches, aus dem Abwasser und Abfall<br />
ohne Vorbehandlung entsorgt werden können<br />
Die in § 13 Abs. 2 GenTSV enthaltene Privilegierung der Entsorgung von mit gentechnisch veränderten<br />
Organismen kontaminiertem Abfall und Abwasser erstreckt sich auch auf gentechnische Arbeiten<br />
zu Forschungszwecken, sofern die hierbei verwendeten Organismen gemäß Anhang I Teil B I zur<br />
GenTSV auch bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken der Risikogruppe 1 zuzurechnen<br />
wären.<br />
[5. Sitzung LAG am 27./28.04.1993 in Ludwigsburg]<br />
Aufhebung des Beschlusses in der Loseblattsammlung, da die Rechtsgrundlage durch das Erste Gesetz<br />
zur Änderung des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes entfallen ist.<br />
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