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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 13 GenTSV - 1<br />

_________________________________________________________________________________<br />

§ 13 Abs. 2 GenTSV<br />

Abgrenzung des in § 13 Abs. 2 GenTSV beschriebenen Bereiches, aus dem Abwasser und Abfall<br />

ohne Vorbehandlung entsorgt werden können<br />

Die in § 13 Abs. 2 GenTSV enthaltene Privilegierung der Entsorgung von mit gentechnisch veränderten<br />

Organismen kontaminiertem Abfall und Abwasser erstreckt sich auch auf gentechnische Arbeiten<br />

zu Forschungszwecken, sofern die hierbei verwendeten Organismen gemäß Anhang I Teil B I zur<br />

GenTSV auch bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken der Risikogruppe 1 zuzurechnen<br />

wären.<br />

[5. Sitzung LAG am 27./28.04.1993 in Ludwigsburg]<br />

Aufhebung des Beschlusses in der Loseblattsammlung, da die Rechtsgrundlage durch das Erste Gesetz<br />

zur Änderung des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes entfallen ist.<br />

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