gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 27 GenTG - 1<br />
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§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 GenTG<br />
Erlöschen einer Anlagengenehmigung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 GenTG und Unwirksamwerden<br />
einer Anmeldung nach Abs. 4 Nr. 2 GenTG, wenn während eines Zeitraumes von mehr als drei<br />
Jahren lediglich gentechnische Arbeiten einer niedrigeren als der von der Anlagengenehmigung<br />
oder -anmeldung umfassten Sicherheitsstufe durchgeführt wurden<br />
Werden in einer gentechnischen Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren gentechnische<br />
Arbeiten einer niedrigeren als der von der Genehmigung umfassten Sicherheitsstufe<br />
durchgeführt, so erlischt die Anlagengenehmigung nicht. § 27 Abs. 1 Nr. 2 GenTG erfasst lediglich die<br />
Fallkonstellation, dass eine gentechnische Anlage während des genannten Zeitraumes überhaupt<br />
nicht betrieben wurde. Gleiches gilt auch für das Unwirksamwerden einer Anmeldung gemäß Abs. 4<br />
Nr. 2 in der Sicherheitsstufe 2.<br />
[3. Sitzung LAG am 28./29.04.1992 in Würzburg]<br />
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