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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 27 GenTG - 1<br />

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§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 GenTG<br />

Erlöschen einer Anlagengenehmigung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 GenTG und Unwirksamwerden<br />

einer Anmeldung nach Abs. 4 Nr. 2 GenTG, wenn während eines Zeitraumes von mehr als drei<br />

Jahren lediglich gentechnische Arbeiten einer niedrigeren als der von der Anlagengenehmigung<br />

oder -anmeldung umfassten Sicherheitsstufe durchgeführt wurden<br />

Werden in einer gentechnischen Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren gentechnische<br />

Arbeiten einer niedrigeren als der von der Genehmigung umfassten Sicherheitsstufe<br />

durchgeführt, so erlischt die Anlagengenehmigung nicht. § 27 Abs. 1 Nr. 2 GenTG erfasst lediglich die<br />

Fallkonstellation, dass eine gentechnische Anlage während des genannten Zeitraumes überhaupt<br />

nicht betrieben wurde. Gleiches gilt auch für das Unwirksamwerden einer Anmeldung gemäß Abs. 4<br />

Nr. 2 in der Sicherheitsstufe 2.<br />

[3. Sitzung LAG am 28./29.04.1992 in Würzburg]<br />

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