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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 10 GenTG - 1<br />

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§ 10 GenTG<br />

Rechtsfolgen einer Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Genehmigungsfristen<br />

Durch Überschreitung der im <strong>Gentechnik</strong>gesetz normierten Genehmigungsfristen tritt keinesfalls die<br />

Fiktion einer Erteilung der beantragten Genehmigung ein. Durch das Überschreiten der gesetzlichen<br />

Genehmigungsfrist verstößt die Behörde jedoch gegen eine gesetzliche Vorschrift und handelt daher<br />

rechtswidrig. Dies zieht jedoch für sich allein keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich. Alle ersichtlichen<br />

Rechtsfolgen (Amtshaftung, dienstaufsichtliche bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen) setzen<br />

auch schuldhaftes Handeln voraus. An der Schuldhaftigkeit der Fristüberschreitung fehlt es insbesondere<br />

dann, wenn der Antrag auf Genehmigung des gentechnischen Vorhabens ohne eigenes Verschulden<br />

der Genehmigungsbehörde noch nicht entscheidungsreif war. In den übrigen Fällen folgt aus<br />

der Normierung starrer Genehmigungsfristen jedoch zumindest ein starkes Indiz für die Schuldhaftigkeit<br />

einer Überschreitung der Fristen.<br />

[2. Sitzung LAG am 15./16.10.1991 in Mainz]<br />

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