gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 12 GenTG - 2<br />
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§ 12 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 GenTG<br />
Auslegung des Begriffs „entscheiden“ in § 12 GenTG<br />
Unter Entscheidung im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 GenTG ist eine<br />
der folgenden Entscheidungsvarianten zu verstehen:<br />
- Zustimmung zum Beginn des angemeldeten Vorhabens vor Ablauf der in § 12 Abs. 7 Satz 3,<br />
Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 GenTG genannten Fristen (§ 12 Abs. 8 Satz 2 GenTG direkt<br />
bzw. analog), ggf. unter Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen in Bezug auf<br />
die Durchführung des angemeldeten Vorhabens (§ 12 Abs. 10 GenTG),<br />
- Untersagung des angemeldeten Vorhabens (§ 12 Abs. 11 GenTG).<br />
[7. Sitzung LAG am 26./27.04.1994 in Caputh]<br />
Aufhebung des Beschlusses in der Loseblattsammlung, da die Rechtsgrundlage durch<br />
das Zweite <strong>Gentechnik</strong>-Änderungsgesetz entfallen ist<br />
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