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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 15 GenTSV - 6<br />

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§ 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV<br />

Sachkundenachweis für gentechnische Experimente in Schulen<br />

Im § 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV hat der Verordnungsgeber mit der ersten Änderungsverordnung den<br />

zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, den Sachkundenachweis des Projektleiters nach §<br />

15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 GenTSV für festgelegte gentechnische Arbeiten zu beschränken. In der<br />

korrespondierenden amtlichen Begründung wird speziell darauf verwiesen, in Schulen die Durchführung<br />

kleinerer gentechnischer Experimente zu ermöglichen. Nach § 17 GenTSV richtet sich die Sachkunde<br />

des Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach der für den Projektleiter geltenden Vorschrift<br />

des § 15 GenTSV.<br />

In den meisten Schulen gibt es jedoch keine Lehrerinnen oder Lehrer mit dem nach § 15 Abs. 2 Nr. 1<br />

GenTSV geforderten speziellen Hochschulabschluss und der nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 GenTSV erforderlichen<br />

dreijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der <strong>Gentechnik</strong>.<br />

Zur Durchführung ausschließlich gentechnischer Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 zu Lehrzwecken<br />

und auch hier nur mit bestimmten Organismen (Spender = R 1, Empfänger = R 1, Vektor-Empfänger-<br />

System = biologische Sicherheitsmaßnahme) kann die Bestellung von Lehrkräften mit geeigneter naturwissenschaftlicher<br />

Lehrbefähigung zu Projektleiterinnen/-leitern bzw. als Beauftragte für die Biologische<br />

Sicherheit erfolgen.<br />

Eine Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung einer geeigneten Stelle, auf der<br />

Kenntnisse nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GenTSV vermittelt werden, muss erbracht werden.<br />

[12. Sitzung LAG am 12./13. November 1996 in Quedlinburg]<br />

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