gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 15 GenTSV - 6<br />
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§ 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV<br />
Sachkundenachweis für gentechnische Experimente in Schulen<br />
Im § 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV hat der Verordnungsgeber mit der ersten Änderungsverordnung den<br />
zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, den Sachkundenachweis des Projektleiters nach §<br />
15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 GenTSV für festgelegte gentechnische Arbeiten zu beschränken. In der<br />
korrespondierenden amtlichen Begründung wird speziell darauf verwiesen, in Schulen die Durchführung<br />
kleinerer gentechnischer Experimente zu ermöglichen. Nach § 17 GenTSV richtet sich die Sachkunde<br />
des Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach der für den Projektleiter geltenden Vorschrift<br />
des § 15 GenTSV.<br />
In den meisten Schulen gibt es jedoch keine Lehrerinnen oder Lehrer mit dem nach § 15 Abs. 2 Nr. 1<br />
GenTSV geforderten speziellen Hochschulabschluss und der nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 GenTSV erforderlichen<br />
dreijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der <strong>Gentechnik</strong>.<br />
Zur Durchführung ausschließlich gentechnischer Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 zu Lehrzwecken<br />
und auch hier nur mit bestimmten Organismen (Spender = R 1, Empfänger = R 1, Vektor-Empfänger-<br />
System = biologische Sicherheitsmaßnahme) kann die Bestellung von Lehrkräften mit geeigneter naturwissenschaftlicher<br />
Lehrbefähigung zu Projektleiterinnen/-leitern bzw. als Beauftragte für die Biologische<br />
Sicherheit erfolgen.<br />
Eine Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung einer geeigneten Stelle, auf der<br />
Kenntnisse nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GenTSV vermittelt werden, muss erbracht werden.<br />
[12. Sitzung LAG am 12./13. November 1996 in Quedlinburg]<br />
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