gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 16b GenTG - 1<br />
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§ 16b Abs. 1 GenTG<br />
Rechtsfolgen/Pflichten des Nachbarn hinsichtlich der guten fachlichen Praxis, wenn auf die<br />
Einhaltung des Mindestabstands verzichtet wurde<br />
Für den Nachbarn, der auf die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet hat, gilt der Kennzeichnungsschwellenwert<br />
von 0,9 % nicht, da dieser Anteil nicht als zufällig und technisch unvermeidbar<br />
anzusehen ist.<br />
Die Pflichten der GenTPflEV richten sich nur an den Anbauer, nicht aber an den Nachbarn.<br />
[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />
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