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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 16b GenTG - 1<br />

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§ 16b Abs. 1 GenTG<br />

Rechtsfolgen/Pflichten des Nachbarn hinsichtlich der guten fachlichen Praxis, wenn auf die<br />

Einhaltung des Mindestabstands verzichtet wurde<br />

Für den Nachbarn, der auf die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet hat, gilt der Kennzeichnungsschwellenwert<br />

von 0,9 % nicht, da dieser Anteil nicht als zufällig und technisch unvermeidbar<br />

anzusehen ist.<br />

Die Pflichten der GenTPflEV richten sich nur an den Anbauer, nicht aber an den Nachbarn.<br />

[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />

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