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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 30 GenTG - 1<br />

_________________________________________________________________________________<br />

§ 30 Abs. 2 Nr. 16 GenTG<br />

Notfallplanung für gentechnische Anlagen<br />

1. Der Länderausschuss <strong>Gentechnik</strong> stimmt dem Konzept „Notfallplanung für gentechnische Anlagen“<br />

der Arbeitsgruppe Notfallplanung in der Fassung vom März 1995, die mit dem Arbeitskreis<br />

„Katastrophenschutz in der Umgebung von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential“ abgestimmt<br />

ist, zu.<br />

2. Die <strong>Bund</strong>esregierung wird gebeten, das Konzept bei den Arbeiten an der Notfallverordnung gem.<br />

§ 30 Abs. 2 Nr. 16 GenTG zu berücksichtigen.<br />

3. Die Länder werden gebeten, beim Vollzug der Notfallverordnung nach dem Konzept zu verfahren,<br />

solange es keine anderen Verwaltungsvorschriften hierzu gibt.<br />

Link zum überarbeiteten LAG-Konzept „Notfallplanung für gentechnische Anlagen“<br />

[9. Sitzung LAG am 02./03.05.1995 in Bremen]<br />

[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />

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