gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
zu § 30 GenTG - 1<br />
_________________________________________________________________________________<br />
§ 30 Abs. 2 Nr. 16 GenTG<br />
Notfallplanung für gentechnische Anlagen<br />
1. Der Länderausschuss <strong>Gentechnik</strong> stimmt dem Konzept „Notfallplanung für gentechnische Anlagen“<br />
der Arbeitsgruppe Notfallplanung in der Fassung vom März 1995, die mit dem Arbeitskreis<br />
„Katastrophenschutz in der Umgebung von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential“ abgestimmt<br />
ist, zu.<br />
2. Die <strong>Bund</strong>esregierung wird gebeten, das Konzept bei den Arbeiten an der Notfallverordnung gem.<br />
§ 30 Abs. 2 Nr. 16 GenTG zu berücksichtigen.<br />
3. Die Länder werden gebeten, beim Vollzug der Notfallverordnung nach dem Konzept zu verfahren,<br />
solange es keine anderen Verwaltungsvorschriften hierzu gibt.<br />
Link zum überarbeiteten LAG-Konzept „Notfallplanung für gentechnische Anlagen“<br />
[9. Sitzung LAG am 02./03.05.1995 in Bremen]<br />
[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />
62