gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 25 GenTG - 2<br />
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§ 25 GenTG<br />
Gewährleistung der Geheimhaltung bei der Durchführung von Untersuchungen, insbesondere<br />
bei der Entnahme von Proben<br />
Im Rahmen der behördlichen Überwachung dürfen beauftragte Institute gentechnisch veränderte Organismen<br />
zu Untersuchungen entnehmen, um diese in eigenen Anlagen zu untersuchen. Die Geheimhaltung<br />
und der Schutz vor unrechtmäßiger Verwertung sind nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes<br />
vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15.08.1974<br />
(BGBl. I S. 1942) sicherzustellen.<br />
[4. Sitzung LAG am 11/12.11.1992 in Wiesbaden]<br />
[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />
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