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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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3. Sofern für die gentechnische Anlage nach § 8 Abs. 2 GenTG keine Genehmigung erforderlich ist,<br />

tritt keine Konzentrationswirkung nach § 22 Abs. 1 GenTG ein. In diesen Fällen ist für das gesamte<br />

Gebäude eine Baugenehmigung zu erteilen. Für den Betrieb der gentechnischen Anlage einschließlich<br />

der Durchführung gentechnischer Arbeiten bedarf es zusätzlich der Anzeige- bzw. Anmeldung<br />

nach § 8 Abs. 2 GenTG.<br />

[13. Sitzung des LAG am 13./14.05.1997 in Erfurt]<br />

[37. Sitzung LAG am 27./28.05 2009 in Göttingen]<br />

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