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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 3 GenTG - 9<br />

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§ 3 Nr. 2 lit. b. GenTG<br />

„Lagern“ im Sinne von § 3 Nr. 2 lit. b GenTG<br />

„Lagern“ i. S. d. GenTG ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung, zur Abgabe an andere oder<br />

zur Entsorgung. Die kurzfristige Bereitstellung zur Beförderung und das kurzfristige Aufbewahren im<br />

Zuge einer Beförderung sind kein Lagern in diesem Sinne. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung<br />

wird ein kurzfristiges Aufbewahren nicht mehr vorliegen, wenn es den Zeitraum von drei<br />

Werktagen überschreitet.<br />

[4. Sitzung LAG am 11./12.11.1992 in Wiesbaden]<br />

[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />

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