gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 12 GenTVfV - 1<br />
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§ 12 Satz 2 GenTVfV<br />
Pflicht zur Veröffentlichung von Bescheiden nach dem <strong>Gentechnik</strong>recht<br />
Bekanntmachung von Genehmigungen gem. § 12 Satz 2 GenTVfV<br />
Der Wortlaut von § 12 Satz 2 GenTVfV geht auf ein Redaktionsversehen des Verordnungsgebers<br />
zurück. Richtigerweise muss die Vorschrift wie folgt gelesen und angewandt werden:<br />
„Genehmigungen, die ohne Anhörung nach § 18 Abs. 3 des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes erteilt werden, sind<br />
gem. § 69 Abs. 2 Satz 3 - 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen.“<br />
[3. Sitzung LAG am 28./29.04.1992 in Würzburg]<br />
Aufhebung des Beschlusses in der Loseblattsammlung, da die Rechtsgrundlage durch das<br />
Erste Gesetz zur Änderung des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes entfallen ist.<br />
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