gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 8 GenTG - 2<br />
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§ 8 Abs. 1, 2 und 3 GenTG i. V. m. § 11 Abs. 2 GenTG<br />
Abgrenzung von Baugenehmigung/Teilgenehmigung für die Errichtung einer gentechnischen<br />
Anlage/Anlagengenehmigung<br />
Soll ein Laborgebäude errichtet werden in dem nach den Angaben des Betreibers in konkret bezeichneten<br />
Bereichen auch gentechnische Arbeiten durchgeführt werden sollen, ist für diese Gebäudeteile<br />
anstelle oder neben der Baugenehmigung eine <strong>gentechnikrecht</strong>liche Genehmigung bzw. Anmeldung<br />
erforderlich (§ 8 Abs. 1 und 2 GenTG). Sofern im Zeitpunkt der Antragstellung die künftigen gentechnischen<br />
Arbeiten noch nicht konkret bezeichnet werden können, kann eine Teilgenehmigung zur Errichtung<br />
der gentechnischen Anlage (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG) beantragt werden. Zur Klärung der<br />
Verfahrensart und für das im Rahmen des Teilgenehmigungsverfahrens zu treffende vorläufige positive<br />
Gesamturteil (§ 11 Abs. 2 GenTG) muss der Betreiber jedoch die Sicherheitsstufe der vorgesehenen<br />
gentechnischen Arbeiten angeben.<br />
[5. Sitzung LAG am 27./28.04.1993 in Ludwigsburg]<br />
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