gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 12 GenTG - 3<br />
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§ 12 Abs. 6, §§ 19 Satz 3 oder 26 Abs. 1 GenTG i. V. m. § 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz<br />
Beschäftigung von Schwangeren in S1-Labors/Verhältnis von <strong>Gentechnik</strong>recht und Mutterschutzrecht<br />
1. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein gentechnikspezifisches Gefährdungspotential für<br />
werdende Mütter, ist zu prüfen, ob Schutz- oder Vorsorgemaßnahmen nach § 12 Abs. 6 <strong>Gentechnik</strong>gesetz,<br />
in Nebenbestimmungen zur Genehmigung oder durch nachträgliche Anordnung<br />
nach § 19 Satz 3 oder § 26 Abs. 1 <strong>Gentechnik</strong>gesetz zu treffen sind. Es ist hingegen rechtlich<br />
nicht geboten, in Anordnungen nach § 12 Abs. 6 <strong>Gentechnik</strong>gesetz und den Nebenbestimmungen<br />
zu Genehmigungsbescheiden für gentechnische Arbeiten generell und vorsorglich Beschäftigungsverbote<br />
für werdende Mütter durch Verwaltungsentscheidungen festzulegen.<br />
2. Die Durchsetzung des Beschäftigungsverbotes nach § 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz sowie anderer<br />
dem Mutterschutz dienender Vorschriften ist grundsätzlich Aufgabe der für den Mutterschutz<br />
zuständigen Behörde, die auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Spezialbestimmungen<br />
einschreitet.<br />
3. Auch die Überwachungszuständigkeit der für die <strong>Gentechnik</strong> zuständigen Behörden ist auf den<br />
Schutz und die Vorsorge vor den speziellen Gefahren und Risiken der <strong>Gentechnik</strong> ausgerichtet.<br />
Daneben stehen die Überwachungsaufgaben und Befugnisse der nach den Spezialgesetzen zuständigen<br />
Behörden; deren Möglichkeiten werden durch die <strong>gentechnikrecht</strong>lichen Bestimmungen<br />
nicht eingeschränkt.<br />
[8. Sitzung LAG am 13./14.10.1994 in Hamburg]<br />
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