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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 38 GenTG - 1<br />

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§ 38 Abs. 1 Nr. 9 GenTG i.V.m. § 16a GenTG<br />

Folgen einer fehlenden, fehlerhaften oder nicht rechtzeitigen Meldung in das Standortregister<br />

Die Zulässigkeit des Anbaus wird von einer fehlenden, fehlerhaften oder nicht rechtzeitigen Meldung<br />

nicht berührt.<br />

Ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 GenTG vorliegt, muss ausgehend vom Zeitpunkt<br />

des tatsächlichen Anbaus beurteilt werden. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 GenTG stellt eine fehlende, nicht<br />

richtige oder nicht rechtzeitige Meldung einen Verstoß gegen das GenTG dar.<br />

Die Änderung einer Mitteilung kann sowohl eine fehlerhafte Angabe betreffen als auch eine Änderung<br />

in den tatsächlichen Verhältnissen. Als Ordnungswidrigkeit kann auch bei einer Änderung ggf. eine<br />

ursprüngliche Falschmeldung geahndet werden oder eine zu spät erfolgte Änderung.<br />

[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />

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