gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 3 GenTG - 6<br />
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§ 3 Nr. 5 GenTG<br />
Auslegung der Regelungen des § 3 Nr. 5 GenTG - Entwicklungsbegriff<br />
Der Begriff „Entwicklung“ - unabhängig vom Maßstab<br />
Gentechnische Arbeiten zu Entwicklungszwecken im Sinne von § 3 Nr. 5 GenTG bei der Herstellung<br />
von Stoffen sind alle Schritte bis zum Erreichen der Anlage, in der zum Inverkehrbringen bestimmte<br />
Stoffe hergestellt werden können (Scale up).<br />
Das gilt auch für die Herstellung von Stoffen im Rahmen der Arzneimittelentwicklung bis zur Zulassung.<br />
[4. Sitzung LAG am 11./12.11.1992 in Wiesbaden]<br />
Aufhebung des Beschlusses in der Loseblattsammlung, da die Rechtsgrundlage durch<br />
das Zweite <strong>Gentechnik</strong>-Änderungsgesetz entfallen ist.<br />
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