gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 10 GenTG - 2<br />
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§ 10 Abs. 5 und 6 GenTG<br />
Fristen für Genehmigungsentscheidungen nach § 10 Abs. 5 und 6 GenTG<br />
Die Fristvorgaben nach § 10 Abs. 5 Satz 2 bzw. § 10 Abs. 6 Satz 2 GenTG führen bei Genehmigungsverfahren<br />
der Stufe 2 dazu, dass die im Folgenden genannten Entscheidungen unverzüglich<br />
nach Eingang des Antrages zu treffen sind:<br />
1. Feststellung, ob die gentechnische Arbeit mit einer bereits von der Kommission eingestuften gentechnischen<br />
Arbeit vergleichbar ist (§ 10 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2 GenTG) und<br />
2. Feststellung, ob die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen gem. § 22 Abs. 1<br />
GenTG einschließt.<br />
Für den Fall, dass die vorgelegten Unterlagen eine Prüfung dieser Fragen nicht zulassen, gilt § 10<br />
Abs. 5 Satz 4 bzw. § 10 Abs. 6 Satz 3 GenTG.<br />
[7. Sitzung LAG am 26./27.04.1994 in Caputh]<br />
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