gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 3 GenTG - 1<br />
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§ 3 Nr. 2 GenTG<br />
Definition „gentechnische Arbeit“<br />
Abgrenzung verschiedener gentechnischer Arbeiten im Sinne des GenTG zu lediglich einzelnen<br />
Experimentierschritten<br />
Gentechnische Arbeit ist die Summe aller Arbeitsschritte, die zur Errichtung eines im Einzelfall näher<br />
zu bestimmenden Zieles erforderlich sind (Projekt). Die ggf. zu verwendenden Organismen, Vektoren<br />
und zu übertragenden Nukleinsäureabschnitte sind in den Genehmigungsanträgen bzw. in den Anzeige-<br />
oder Anmeldeunterlagen zu bezeichnen. Die Verwendung anderer als der bezeichneten Organismen,<br />
Vektoren und Nukleinsäureabschnitte begründet in der Regel eine weitere gentechnische Arbeit.<br />
[2. Sitzung LAG am 15./16.10.1991 in Mainz]<br />
[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />
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