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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 7 GenTSV - 1<br />

_________________________________________________________________________________<br />

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 GenTSV<br />

Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu Forschungszwecken zur Sicherheitsstufe 1<br />

(„Strichpunktproblematik“)<br />

Die Formulierung von § 7 Abs. 3 Nr. 1 lit. a 1. Spiegelstrich GenTSV beruht auf einem Redaktionsversehen<br />

des Verordnungsgebers. Richtigerweise muss die Vorschrift wie folgt gelesen werden:<br />

„Gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken sind<br />

1. der Sicherheitsstufe 1 zuzuordnen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

a) Die Spender- und Empfängerorganismen sind<br />

- die Organismen der Risikogruppe 1 nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2; ...“<br />

[4. Sitzung LAG am 11./12.11.1992 in Wiesbaden]<br />

Aufhebung des Beschlusses in der Loseblattsammlung, da die Rechtsgrundlage durch<br />

das Erste Gesetz zur Änderung des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes entfallen ist.<br />

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