gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 9 GenTG - 1<br />
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§ 9 Abs. 6, 2. Alternative GenTG<br />
Zuständige Behörde bei der Probenahme<br />
Zuständige Behörde zur Veranlassung einer Untersuchung i. S. d. § 9 Abs. 6, 2. Alternative GenTG,<br />
ist die Behörde, die im Rahmen der Überwachung nach § 25 eine Probe gezogen hat. Die Untersuchung<br />
der Probe ist auch dann anzeigefrei, wenn das beauftragte Untersuchungslabor außerhalb des<br />
örtlichen Zuständigkeitsbereichs der veranlassenden Behörde liegt. Die für das Untersuchungslabor<br />
örtlich zuständige Überwachungsbehörde ist unverzüglich über den Untersuchungsauftrag zu informieren.<br />
[16. Sitzung LAG am 25./26.11.1998 in Göttingen]<br />
[37. Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />
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