gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 16 GenTG - 1<br />
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§ 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG<br />
Erstattungspflicht des <strong>Bund</strong>es für Aufwendungen der Länder in Fällen der § 16 Abs. 4 Satz 2<br />
GenTG<br />
1. Länderstellungnahmen bei Freisetzungen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG dienen auch der Einbeziehung<br />
regionaler Aspekte in das Genehmigungsverfahren. Die Stellungnahmen sind normativ<br />
jedoch nicht hierauf beschränkt.<br />
Überschneidungen mit Aufgabenbereichen anderer beteiligter Behörden können sich insbesondere<br />
unter dem Gesichtspunkt der den Ländern obliegenden Überwachung ergeben. Zur Vorbereitung<br />
von Stellungnahmen können die Länderbehörden im notwendigen Umfang auch Sachverständige<br />
oder Gutachter einschalten.<br />
2. Die den Länderbehörden im Rahmen von Stellungnahmen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG entstandenen<br />
Aufwendungen sind gegenüber der für Freisetzungsgenehmigungen zuständigen <strong>Bund</strong>esbehörde<br />
insoweit geltend zu machen, als es sich um einen der Auslagenerstattung unterliegenden<br />
besonderen Verwaltungsaufwand (insbesondere für notwendige Gutachten, Untersuchungen,<br />
Ferngespräche und Ortsbesichtigungen) handelt. Die zuständige <strong>Bund</strong>esbehörde erhebt diese<br />
Aufwendungen als Auslagen vom Kostenschuldner auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der <strong>Bund</strong>eskostenverordnung<br />
zum <strong>Gentechnik</strong>gesetz (BGenTGKostV) i.V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Verwaltungskostengesetzes<br />
und erstattet so die vereinnahmten Beträge an die jeweiligen Länderbehörden.<br />
[8. Sitzung LAG am 13./14.10.1994 in Hamburg]<br />
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