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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 15 GenTSV - 3<br />

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§ 15 Abs. 1 Nr. 2 GenTSV, §§ 19 ff. BSeuchG §§ 2 ff. Tierseuchenerreger-Verordnung<br />

Fragen im Hinblick auf Betreiber, Projektleiter und Beauftragten für die Biologische Sicherheit<br />

Erlaubnisse gem. §§ 19 ff. BSeuchG, §§ 2 ff. Tierseuchenerreger-Verordnung<br />

Personengebundene Erlaubnis nach §§ 19 ff. BSeuchG, §§ 2 ff. Tierseuchenerreger-<br />

Verordnung<br />

Soweit § 15 Abs. 1Nr. 2 GenTSV bestimmt, dass der Projektleiter eine Erlaubnis zum Arbeiten mit<br />

Krankheitserregern nach §§ 19 ff. BSeuchG oder §§ 2 ff. Tierseuchenerreger-Verordnung oder nach<br />

pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften haben muss, ist dies dahin auszulegen, dass der Projektleiter<br />

zwar befugt sein muss, derartige Arbeiten durchzuführen, aber nicht selbst Inhaber einer entsprechenden<br />

Erlaubnis sein muss. Vielmehr genügt es, wenn der Institutsleiter, das Forschungsinstitut<br />

oder der Träger der Einrichtung, in der die gentechnischen Arbeiten durchgeführt werden sollen, über<br />

diese Erlaubnis verfügt.<br />

[3. Sitzung LAG am 28./29.04.1992 in Würzburg]<br />

Aufhebung des Beschlusses in der Loseblattsammlung, da die Rechtsgrundlage nach Änderung der<br />

<strong>Gentechnik</strong>-Sicherheitsverordnung vom 14.03.1995 entfallen ist.<br />

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