gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 13 GenTSV - 2<br />
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§ 13 Abs. 2 und 3 GenTSV<br />
Abgrenzung des in § 13 Abs. 2 GenTSV beschriebenen Rechts, aus dem Abwasser und Abfall<br />
ohne Vorbehandlung entsorgt werden können<br />
Unter den Begriff „kontaminiertes Abwasser“ im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 GenTSV fällt nicht Abwasser<br />
(z. B. aus Handwaschbecken), das nicht vorbehandelt werden muss, weil es (z. B. wegen<br />
vorheriger Desinfektion der Hände) keine GVO enthält oder deren Zahl so gering ist, dass Beeinträchtigungen<br />
der Schutzgüter des § 1 Nr. 1 GenTG nicht zu erwarten sind.<br />
[6. Sitzung LAG am 23./24.11.1993 in Regensburg]<br />
Aufhebung des Beschlusses in der Loseblattsammlung, da die Rechtsgrundlage durch das<br />
Erste Gesetz zur Änderung des <strong>Gentechnik</strong>gesetzes entfallen ist.<br />
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