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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 28a GenTG - 1<br />

§ 28a Abs. 2 Nr. 1 GenTG<br />

Unterrichtungspflicht gemäß § 28a Abs. 2 Nr. 1 über den hinreichenden Verdacht einer Gefahr<br />

für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter einschließlich der zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen<br />

aufgrund von Vorkommnissen in gentechnischen Anlagen<br />

Die Unterrichtungspflicht gemäß § 28a Abs. 2 Nr. 1 GenTG über den hinreichenden Verdacht einer<br />

Gefahr für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter einschließlich der zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen<br />

bei Vorkommnissen in gentechnischen Anlagen betrifft typischerweise solche Vorkommnisse,<br />

bei denen die Mitteilungspflichten des § 21 Abs. 3 GenTG i. V. m. der Konkretisierung durch die<br />

<strong>Gentechnik</strong>-Notfallverordnung einschlägig sind. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 21 Abs.<br />

3 GenTG eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde ist, während § 28a GenTG die<br />

Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Inhalt hat. Hier können sich unterschiedliche Bewertungen im<br />

Hinblick auf die Notwendigkeit der Mitteilung ergeben. Der Schutzzweck der Normen ist verschieden.<br />

Die Vorschriften können jeweils bei verschiedenen Fallgestaltungen einschlägig sein. Ob eine Unterrichtungspflicht<br />

gegenüber der Öffentlichkeit besteht, ist anhand der Tatbestandsvoraussetzungen im<br />

Einzelfall zu prüfen.<br />

[39. Sitzung LAG am 04./05.05.2010 in Düsseldorf]<br />

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