gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 28a GenTG - 1<br />
§ 28a Abs. 2 Nr. 1 GenTG<br />
Unterrichtungspflicht gemäß § 28a Abs. 2 Nr. 1 über den hinreichenden Verdacht einer Gefahr<br />
für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter einschließlich der zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen<br />
aufgrund von Vorkommnissen in gentechnischen Anlagen<br />
Die Unterrichtungspflicht gemäß § 28a Abs. 2 Nr. 1 GenTG über den hinreichenden Verdacht einer<br />
Gefahr für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter einschließlich der zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen<br />
bei Vorkommnissen in gentechnischen Anlagen betrifft typischerweise solche Vorkommnisse,<br />
bei denen die Mitteilungspflichten des § 21 Abs. 3 GenTG i. V. m. der Konkretisierung durch die<br />
<strong>Gentechnik</strong>-Notfallverordnung einschlägig sind. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 21 Abs.<br />
3 GenTG eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde ist, während § 28a GenTG die<br />
Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Inhalt hat. Hier können sich unterschiedliche Bewertungen im<br />
Hinblick auf die Notwendigkeit der Mitteilung ergeben. Der Schutzzweck der Normen ist verschieden.<br />
Die Vorschriften können jeweils bei verschiedenen Fallgestaltungen einschlägig sein. Ob eine Unterrichtungspflicht<br />
gegenüber der Öffentlichkeit besteht, ist anhand der Tatbestandsvoraussetzungen im<br />
Einzelfall zu prüfen.<br />
[39. Sitzung LAG am 04./05.05.2010 in Düsseldorf]<br />
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