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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 15 GenTSV - 4<br />

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§ 15 Abs. 1 Nr. 2 GenTSV, §§ 19 ff. BSeuchG, §§ 2 ff. Tierseuchenerreger-Verordnung<br />

Fragen im Hinblick auf Betreiber, Projektleiter und Beauftragten für die Biologische Sicherheit<br />

Erlaubnisse gem. §§19 ff. BSeuchG, §§ 2 ff. Tierseuchenerreger-Verordnung<br />

Erlaubnis für Arbeiten mit Krankheitserregern als Bestandteil der Sachkunde des Projektleiters<br />

und Ausnahmeregelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BSeuchG<br />

Einer nach der <strong>Gentechnik</strong>-Sicherheitsverordnung an sich erforderlichen Erlaubnis für Arbeiten mit<br />

Krankheitserregern nach den §§ 19 ff. BSeuchG bedarf es insoweit nicht, als das <strong>Bund</strong>esseuchengesetz<br />

selbst vom Erfordernis einer solchen Erlaubnis absieht.<br />

[3. Sitzung LAG am 28./29.04.1992 in Würzburg]<br />

Aufhebung des Beschlusses in der Loseblattsammlung, da die Rechtsgrundlage nach Änderung der<br />

<strong>Gentechnik</strong>-Sicherheitsverordnung vom 14.03.1995 entfallen ist.<br />

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