gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 15 GenTSV - 4<br />
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§ 15 Abs. 1 Nr. 2 GenTSV, §§ 19 ff. BSeuchG, §§ 2 ff. Tierseuchenerreger-Verordnung<br />
Fragen im Hinblick auf Betreiber, Projektleiter und Beauftragten für die Biologische Sicherheit<br />
Erlaubnisse gem. §§19 ff. BSeuchG, §§ 2 ff. Tierseuchenerreger-Verordnung<br />
Erlaubnis für Arbeiten mit Krankheitserregern als Bestandteil der Sachkunde des Projektleiters<br />
und Ausnahmeregelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BSeuchG<br />
Einer nach der <strong>Gentechnik</strong>-Sicherheitsverordnung an sich erforderlichen Erlaubnis für Arbeiten mit<br />
Krankheitserregern nach den §§ 19 ff. BSeuchG bedarf es insoweit nicht, als das <strong>Bund</strong>esseuchengesetz<br />
selbst vom Erfordernis einer solchen Erlaubnis absieht.<br />
[3. Sitzung LAG am 28./29.04.1992 in Würzburg]<br />
Aufhebung des Beschlusses in der Loseblattsammlung, da die Rechtsgrundlage nach Änderung der<br />
<strong>Gentechnik</strong>-Sicherheitsverordnung vom 14.03.1995 entfallen ist.<br />
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