gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik
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zu § 3 GenTG - 10<br />
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§ 3 Nr. 2 lit. b GenTG<br />
Sicherheitseinstufung der Lagerung gentechnisch veränderter Organismen<br />
Die Sicherheitseinstufung der gentechnischen Arbeit „Lagerung gentechnisch veränderter Organismen“<br />
bemisst sich gem. § 7 i. V. m. § 5 GenTSV nach der Risikobewertung der zu lagernden Organismen.<br />
Sofern es die konkreten Umstände der jeweiligen Lagerung zulassen, kann im Einzelfall von bestimmten,<br />
für den Regelfall gentechnischer Arbeiten vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen abgesehen<br />
werden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GenTSV).<br />
[4. Sitzung LAG am 11./12.11.1992 in Wiesbaden]<br />
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