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gentechnikrecht - Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Gentechnik

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zu § 15 GenTSV - 7<br />

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§ 15 Abs. 4 Satz 2 GenTSV<br />

Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GenTSV<br />

Geeignete Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GenTSV können auch Fernkurse<br />

sein, sofern<br />

− die dort vermittelten Lehrinhalte mindestens die vom Länderausschuss <strong>Gentechnik</strong> verabschiedeten<br />

Lehrinhalte für Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GenTSV (in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.1995 (BGBl. I S. 279) zuletzt geändert durch Verordnung<br />

vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768) 1 umfassen und<br />

− die erfolgreiche Teilnahme über eine Abschlussprüfung nachgewiesen wird.<br />

[16. Sitzung LAG am 25./26.11.1998 in Göttingen]<br />

[37.Sitzung LAG am 27./28.05.2009 in Göttingen]<br />

1 Lehrinhalte geändert auf LAG-Sitzung am 15.11.2000<br />

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