COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
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Nennwert der<br />
Teilschuldverschreibungen:<br />
Die Teilschuldverschreibungen werden mit solchen Nennwerten<br />
begeben, wie in den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen<br />
festgelegt.<br />
Besteuerung: Die Emittentin ist nicht verpflichtet, im Falle eines Steuerabzugs oder<br />
-einbehalts auf Zinsen oder Kapital zusätzliche Zahlungen auf die<br />
Teilschuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu leisten.<br />
Status: Die Emittentin kann unter dem Programm nicht nachrangige<br />
Teilschuldverschreibungen ("Nicht-Nachrangige Teilschuldverschreibungen")<br />
oder nachrangige Teilschuldverschreibungen ("Nachrangige<br />
Teilschuldverschreibungen") begeben.<br />
Mehrheitsbeschlüsse der<br />
Gläubiger:<br />
Anwendbares Recht: Deutsches Recht.<br />
Nicht-Nachrangige Teilschuldverschreibungen stellen direkte,<br />
unbedingte und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin dar, die<br />
untereinander und mit allen sonstigen unbesicherten und nicht<br />
nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin im gleichen Rang<br />
stehen.<br />
Nachrangige Teilschuldverschreibungen können entweder als<br />
längerfristige nachrangige (Tier 2) Teilschuldverschreibungen (die "Tier<br />
2 Nachrangigen Teilschuldverschreibungen") oder als kürzerfristige<br />
nachrangige (Tier 3) Teilschuldverschreibungen (die "Tier 3<br />
Nachrangigen Teilschuldverschreibungen") begeben werden. In jedem<br />
Fall werden die Verbindlichkeiten aus nachrangigen<br />
Teilschuldverschreibungen unbesicherte und nachrangige<br />
Verbindlichkeiten der Emittentin darstellen, die untereinander -<br />
eingeschlossen Tier 3 Nachrangige Teilschuldverschreibungen - im<br />
gleichen Rang stehen. Im Falle der Liquidation, Insolvenz, Auflösung<br />
oder eines anderen Verfahrens zum Abwenden der Insolvenz der oder<br />
gegen die Emittentin, sind die nachrangigen Zahlungsverpflichtungen<br />
der Emittentin nachrangig gegenüber allen Ansprüchen nicht<br />
nachrangiger Anleihegläubiger der Emittentin.<br />
Die Endgültigen Bedingungen können vorsehen, dass die<br />
Anleihebedingungen einer Serie von Teilschuldverschreibungen durch<br />
die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund<br />
Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG geändert<br />
werden können.<br />
Gerichtsstand: Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Die Emittentin erkennt<br />
ausdrücklich die Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik<br />
Deutschland an.<br />
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