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Nennwert der<br />

Teilschuldverschreibungen:<br />

Die Teilschuldverschreibungen werden mit solchen Nennwerten<br />

begeben, wie in den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen<br />

festgelegt.<br />

Besteuerung: Die Emittentin ist nicht verpflichtet, im Falle eines Steuerabzugs oder<br />

-einbehalts auf Zinsen oder Kapital zusätzliche Zahlungen auf die<br />

Teilschuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu leisten.<br />

Status: Die Emittentin kann unter dem Programm nicht nachrangige<br />

Teilschuldverschreibungen ("Nicht-Nachrangige Teilschuldverschreibungen")<br />

oder nachrangige Teilschuldverschreibungen ("Nachrangige<br />

Teilschuldverschreibungen") begeben.<br />

Mehrheitsbeschlüsse der<br />

Gläubiger:<br />

Anwendbares Recht: Deutsches Recht.<br />

Nicht-Nachrangige Teilschuldverschreibungen stellen direkte,<br />

unbedingte und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin dar, die<br />

untereinander und mit allen sonstigen unbesicherten und nicht<br />

nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin im gleichen Rang<br />

stehen.<br />

Nachrangige Teilschuldverschreibungen können entweder als<br />

längerfristige nachrangige (Tier 2) Teilschuldverschreibungen (die "Tier<br />

2 Nachrangigen Teilschuldverschreibungen") oder als kürzerfristige<br />

nachrangige (Tier 3) Teilschuldverschreibungen (die "Tier 3<br />

Nachrangigen Teilschuldverschreibungen") begeben werden. In jedem<br />

Fall werden die Verbindlichkeiten aus nachrangigen<br />

Teilschuldverschreibungen unbesicherte und nachrangige<br />

Verbindlichkeiten der Emittentin darstellen, die untereinander -<br />

eingeschlossen Tier 3 Nachrangige Teilschuldverschreibungen - im<br />

gleichen Rang stehen. Im Falle der Liquidation, Insolvenz, Auflösung<br />

oder eines anderen Verfahrens zum Abwenden der Insolvenz der oder<br />

gegen die Emittentin, sind die nachrangigen Zahlungsverpflichtungen<br />

der Emittentin nachrangig gegenüber allen Ansprüchen nicht<br />

nachrangiger Anleihegläubiger der Emittentin.<br />

Die Endgültigen Bedingungen können vorsehen, dass die<br />

Anleihebedingungen einer Serie von Teilschuldverschreibungen durch<br />

die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund<br />

Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG geändert<br />

werden können.<br />

Gerichtsstand: Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Die Emittentin erkennt<br />

ausdrücklich die Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik<br />

Deutschland an.<br />

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