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Aufzeichnungen durch entsprechende Einträge zu vermerken.<br />

Der folgende Absatz ist nur auf Teilschuldverschreibungen anwendbar, für die weder<br />

TEFRA C noch TEFRA D gilt<br />

Die Teilschuldverschreibungen werden durch eine permanente Global-Inhaber-<br />

Schuldverschreibung (die "Globalurkunde") verbrieft. 6 [Die Globalurkunde wird bei der<br />

[Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main ("CBF") / Clearstream Banking, société<br />

anonyme, Luxemburg ("CBL") / [Verwahrstelle] als gemeinsame Verwahrstelle für<br />

[Clearstream Banking, société anonyme, Luxemburg ("CBL") und Euroclear Bank SA/NV<br />

("Euroclear") / [anderes internationales Clearing-System]] ([gemeinsam] das "Clearing-<br />

System") hinterlegt.] / 4 [Die Globalurkunde wird bei [Clearstream Banking, société<br />

anonyme, Luxemburg ("CBL") / Euroclear Bank SA/NV ("Euroclear") / [anderer]] als<br />

Verwahrer (common safekeeper) (der "Verwahrer") für [Clearstream Banking, société<br />

anonyme, Luxemburg ("CBL") / CBL] und [Euroclear Bank SA/NV ("Euroclear") /<br />

Euroclear] (CBL und Euroclear jeweils ein "ICSD" und gemeinsam die "ICSDs" bzw. das<br />

"Clearing System") hinterlegt.]<br />

Ein Recht der Anleihegläubiger auf Ausgabe und Lieferung von effektiven Urkunden oder<br />

Zinsscheinen besteht nicht.<br />

Der folgende Absatz (2) ist nur auf Teilschuldverschreibungen anwendbar, für die TEFRA D<br />

nicht gilt<br />

(2) Die Globalurkunde ist nur wirksam, wenn sie die eigenhändige[n oder faksimilierten<br />

Unterschriften von zwei durch die Emittentin bevollmächtigten Personen sowie die<br />

eigenhändige oder faksimilierte Unterschrift eines Kontrollbeauftragten / 5 Unterschrift des<br />

Verwahrers] trägt.<br />

Der folgende Absatz (2) ist nur auf Teilschuldverschreibungen anwendbar, für die TEFRA D<br />

gilt<br />

(2) Die Temporäre Globalurkunde und die Permanente Globalurkunde sind nur wirksam, wenn<br />

sie die eigenhändige[n oder faksimilierten Unterschriften von zwei durch die Emittentin<br />

bevollmächtigten Personen sowie die eigenhändige oder faksimilierte Unterschrift eines<br />

Kontrollbeauftragten / 5 Unterschrift des Verwahrers] [trägt / tragen].<br />

(3) Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu,<br />

die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und nach den Regeln und Bestimmungen des<br />

Clearing-Systems übertragen werden können.<br />

(4) Im Rahmen dieser Anleihebedingungen bezeichnet der Ausdruck "Anleihegläubiger" den<br />

Inhaber eines Miteigentumsanteils oder Rechts an der Globalurkunde.<br />

(5) Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere<br />

Teilschuldverschreibungen mit im wesentlichen gleicher Ausstattung in der Weise zu<br />

begeben, dass sie mit den Teilschuldverschreibungen zu einer einheitlichen Serie von<br />

Teilschuldverschreibungen konsolidiert werden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der<br />

Begriff "Teilschuldverschreibung" umfasst im Falle einer solchen Konsolidierung auch<br />

solche zusätzlich begebenen Teilschuldverschreibungen.<br />

Der folgende Absatz ist nur auf Teilschuldverschreibungen anwendbar, die als NGN verbrieft<br />

werden<br />

(6) Der Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen ist der Gesamtbetrag, der sich<br />

jeweils aus den Aufzeichnungen bei den ICSDs ergibt. Die Aufzeichnungen der ISCDs sind<br />

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