18.07.2012 Aufrufe

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Wenn die Veräußerungs- bzw. Einlösegewinne von einer in Deutschland steuerlich ansässigen<br />

Körperschaft erzielt werden, ist im Regelfall keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Das gilt bei<br />

Investoren, die nicht als Körperschaft organisiert sind, auch auf Antrag bei der inländischen Zahlstelle,<br />

wenn die Veräußerungs- bzw. Einlösegewinne Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes<br />

darstellen.<br />

Steuerausländer<br />

Personen, die in Deutschland steuerlich nicht ansässig sind, unterliegen mit ihren Einkünften aus den<br />

Schuldverschreibungen keiner Besteuerung und es wird im Regelfall auch keine Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten. Das gilt nicht, soweit (i) Schuldverschreibungen Betriebsvermögen einer deutschen<br />

Betriebsstätte des Investors sind oder einem ständigen Vertreter des Investors in Deutschland<br />

zugeordnet werden können, (ii) die Schuldverschreibungen nicht aus anderen Gründen einer<br />

beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen (z.B. weil sie Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung von deutschem Grundbesitz zugerechnet werden) oder (iii) die Kapitalerträge gegen<br />

Aushändigung der Schuldverschreibungen bzw. Zinsscheine bei einem deutschen Kredit- oder<br />

Finanzdienstleistungsinstitut, einem inländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer<br />

inländischen Wertpapierhandelsbank bezahlt bzw. gutgeschrieben werden (Tafelgeschäft).<br />

Soweit die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen der deutschen Besteuerung nach (i) unterliegen,<br />

entspricht die Besteuerung des Investors im Wesentlichen der oben unter dem Abschnitt<br />

Steuerinländer für Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen beschriebenen, soweit die<br />

Regelungen für Steuerinländer im Einzelfall anwendbar sind. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

können ausländische Investoren Steuerermäßigungen oder –befreiungen unter ggf. anwendbaren<br />

Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland in Anspruch nehmen.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Die Übertragung der Schuldverschreibungen im Wege der Erbfolge oder Schenkung wird nur der<br />

deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterworfen, wenn:<br />

(i) der Erblasser, der Schenker, der Erbe, der Beschenkte oder ein sonstiger Erwerber seinen<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Übertragung in Deutschland hat,<br />

(ii) die Anteile unabhängig von den unter den (i) genannten persönlichen Voraussetzungen in<br />

einem gewerblichen Betriebsvermögen gehalten werden, für welches in Deutschland eine<br />

Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.<br />

Es gelten Sonderregelungen für bestimmte, außerhalb Deutschlands lebende deutsche<br />

Staatsangehörige und ehemalige deutsche Staatsangehörige.<br />

Investoren werden gebeten, hinsichtlich der erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Konsequenzen<br />

unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände ihren eigenen Steuerberater zu konsultieren.<br />

Andere Steuern<br />

Der Kauf, Verkauf oder die anderweitige Veräußerung der Schuldverschreibungen löst keine weiteren<br />

Kapitalverkehrs-, Umsatz-, Stempelsteuer oder ähnliche Steuer in Deutschland aus. Unter gewissen<br />

Umstände können Unternehmer hinsichtlich des Verkaufs der Schuldverschreibungen zur<br />

Umsatzsteuer optieren. Vermögenssteuer wird gegenwärtig in Deutschland nicht erhoben.<br />

Richtlinie der EU zur Besteuerung von Spareinlagen<br />

Am 3. Juni 2003 hat der Rat "Wirtschaft und Finanzen" (ECOFIN) die Richtlinie 2003/48/EG im<br />

Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die "Zinsbesteuerungsrichtlinie") angenommen. Seit<br />

dem 1. Juli 2005 sind im Rahmen der Zinsbesteuerungsrichtlinie alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die<br />

Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaates mit Informationen über Zinszahlungen oder<br />

vergleichbare Erträge zu versorgen, die von einer Zahlstelle in einem Mitgliedstaat an eine natürliche<br />

Person in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurden. Österreich und Luxemburg erheben<br />

stattdessen für einen Übergangszeitraum eine Quellensteuer, solange sie nicht an dem<br />

Informationsaustausch teilnehmen. Aufgrund des Vertrages vom 26. Oktober 2004 zwischen der EU<br />

82

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!