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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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der abschließende Nachweis in Bezug auf den Gesamtnennbetrag der<br />

Teilschuldverschreibungen und eine von einem ICSD abgegebene Erklärung bezüglich der<br />

Höhe des Gesamtnennbetrages der Teilschuldverschreibungen zu einem beliebigen<br />

Zeitpunkt erbringt den abschließenden Nachweis über die Aufzeichnungen des<br />

maßgeblichen ICSDs zu diesem Zeitpunkt.<br />

Bei jeder Rückzahlung oder Zahlung von Kapital oder Zinsen oder Kauf und Einziehung<br />

einer Teilschuldverschreibung wird die Emittentin dafür sorgen, dass die Einzelheiten einer<br />

solchen Rückzahlung, Zahlung bzw. Kauf und Einziehung pro rata in den Aufzeichnungen<br />

der ICSDs eingetragen werden. Auf eine solche Eintragung hin wird der Gesamtnennbetrag<br />

der in den Aufzeichnungen der ICSDs verbuchten und durch die Globalurkunde verbrieften<br />

Teilschuldverschreibungen um den Betrag der derart zurückgezahlten oder gekauften und<br />

eingezogenen Teilschuldverschreibungen verringert.<br />

§ 2<br />

(Verzinsung)<br />

Der folgende Absatz (1) ist nur auf Teilschuldverschreibungen mit festem Zinssatz<br />

anwendbar<br />

(1) Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem [Verzinsungsbeginn] (der<br />

"Verzinsungsbeginn") mit [Zinssatz] verzinst. Die Zinsen sind [jährlich / halbjährlich /<br />

vierteljährlich / anderer Zeitraum] nachträglich jeweils am [Zinszahlungstag(e)] eines<br />

jeden Jahres zahlbar ([der / jeweils ein] "Zinszahlungstag"). Die erste Zinszahlung ist am<br />

[erster Zinszahlungstag] fällig [(erster [langer / kurzer] Kupon)].<br />

Der folgende Absatz (1) ist nur auf Step-up und / oder Step-down Teilschuldverschreibungen<br />

anwendbar<br />

(1) Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem [Verzinsungsbeginn] (der<br />

"Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum [Datum] (ausschließlich) mit [Zinssatz]<br />

und ab dem [Datum] (einschließlich) [anwendbare Bestimmungen einfügen] verzinst. Die<br />

Zinsen sind [jährlich / halbjährlich / vierteljährlich] nachträglich jeweils am<br />

[Zinszahlungstag(e)] eines jeden Jahres zahlbar ([der / jeweils ein] "Zinszahlungstag").<br />

Die erste Zinszahlung ist am [erster Zinszahlungstag] fällig [(erster [langer / kurzer]<br />

Kupon)].<br />

Die folgenden Absätze (1) – (●) sind bei Doppelwährungs- oder anderen strukturierten<br />

Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz oder Zinsbetrag durch Bezugnahme auf<br />

eine Formel oder einen Devisenkurs (z.B. CMS- oder inflationsabhängig) ermittelt wird<br />

(einschließlich Marktstörungen und Anpassungsereignisse), anwendbar<br />

(1) Die Teilschuldverschreibungen werden entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen<br />

verzinst. Der [Zinssatz / Zinsbetrag] wird durch die Berechnungsbank wie folgt ermittelt:<br />

[anwendbare Bestimmungen einfügen].<br />

(●) Die Berechnungsbank teilt den für die jeweilige Zinsperiode ermittelten Zinssatz, den für<br />

jede Teilschuldverschreibung zahlbaren Betrag sowie den maßgebenden Zinszahlungstag<br />

unverzüglich der Emittentin, den Zahlstellen, dem Clearing-System und der Börse, an der<br />

die Teilschuldverschreibungen notiert sind, mit, sofern dies nach deren Regularien<br />

erforderlich ist. Die Hauptzahlstelle macht den Zinssatz, den für jede<br />

Teilschuldverschreibung zahlbaren Zinsbetrag und den Zinszahlungstag unverzüglich<br />

gemäß § [11] bekannt.<br />

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