COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
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Rückzahlung zustimmt.<br />
(7) Die Emittentin ist jedoch berechtigt, Teilschuldverschreibungen im Rahmen der Marktpflege<br />
bis zu einer Höhe von 3 % ihres Gesamtnennbetrages (eine entsprechende Absicht ist der<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank<br />
unverzüglich anzuzeigen) oder im Rahmen einer Einkaufskommission zu erwerben.<br />
Die folgende Absätze gelten nur für nachrangige Teilschuldverschreibungen in Form von<br />
Drittrangmitteln der Commerzbank Aktiengesellschaft<br />
(8) Die Teilschuldverschreibungen haben eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren und können von<br />
den Anleihegläubigern vor Ablauf dieser Mindestlaufzeit nicht gekündigt werden.<br />
(9) Auf die Teilschuldverschreibungen werden Tilgungs- und Zinszahlungen nur geleistet, wenn<br />
die Eigenmittel der Commerzbank Aktiengesellschaft und der Commerzbank<br />
Aktiengesellschaft-Gruppe im Sinne des § 10a KWG die gesetzlichen Anforderungen<br />
erfüllen. Vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen sind der Emittentin unbeschadet<br />
entgegenstehender Vereinbarungen zurückzuerstatten.<br />
(10) Sofern und soweit Zins- oder Kapitalzahlungen nach Absatz 9 nicht zu leisten sind, sind<br />
diese unverzüglich insoweit nachzuholen, als eine solche Zahlung nicht zur Folge hätte,<br />
dass die Eigenmittel der Commerzbank Aktiengesellschaft und der Commerzbank<br />
Aktiengesellschaft-Gruppe im Sinne des § 10a KWG die gesetzlichen Anforderungen nicht<br />
mehr erfüllen. Zahlungen erfolgen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit. Jede solche Zahlung<br />
ist nach § [11] bekanntzumachen.<br />
Die folgende Überschrift und der folgende Absatz (1) sind nur auf<br />
Teilschuldverschreibungen anwendbar, die weder variabel verzinsliche, Doppelwährungs-,<br />
noch andere strukturierte Teilschuldverschreibungen sind.<br />
(1) Die Emittentin ist Hauptzahlstelle.<br />
§ 9<br />
(Zahlstellen[; Berechnungsbank])<br />
Die folgende Überschrift und der folgende Absatz (1) sind nur auf variabel verzinsliche,<br />
Doppelwährungs- und andere strukturierte Teilschuldverschreibungen anwendbar.<br />
(1) Die Emittentin ist Hauptzahlstelle. Die Emittentin ist Berechnungsbank.<br />
(●) Die Emittentin wird dafür sorgen, dass stets eine Hauptzahlstelle vorhanden ist. Die<br />
Emittentin ist berechtigt, andere Banken von internationalem Ansehen als Hauptzahlstelle<br />
[oder als Zahlstellen] zu bestellen. Sie ist weiterhin berechtigt, die Bestellung einer Bank zur<br />
Hauptzahlstelle [oder zur Zahlstelle] zu widerrufen. Im Falle einer solchen Abberufung oder<br />
falls die bestellte Bank nicht mehr als Hauptzahlstelle [oder als Zahlstelle] tätig werden kann<br />
oder will, bestellt die Emittentin eine andere Bank von internationalem Ansehen als<br />
Hauptzahlstelle [oder als Zahlstelle]. Eine solche Bestellung oder ein solcher Widerruf der<br />
Bestellung ist gemäß § [11] bekanntzumachen.<br />
Der folgende Absatz ist nur auf variabel verzinsliche, Doppelwährungs- und andere<br />
strukturierte Teilschuldverschreibungen anwendbar.<br />
(●) Die Emittentin wird dafür sorgen, dass, solange Zinsermittlungen oder sonstige<br />
Berechnungen nach diesen Anleihebedingungen zu erfolgen haben, stets eine<br />
Berechnungsbank vorhanden ist. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die<br />
Bestellung der Berechnungsbank zu widerrufen. Im Falle einer solchen Abberufung oder<br />
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