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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Rückzahlung zustimmt.<br />

(7) Die Emittentin ist jedoch berechtigt, Teilschuldverschreibungen im Rahmen der Marktpflege<br />

bis zu einer Höhe von 3 % ihres Gesamtnennbetrages (eine entsprechende Absicht ist der<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank<br />

unverzüglich anzuzeigen) oder im Rahmen einer Einkaufskommission zu erwerben.<br />

Die folgende Absätze gelten nur für nachrangige Teilschuldverschreibungen in Form von<br />

Drittrangmitteln der Commerzbank Aktiengesellschaft<br />

(8) Die Teilschuldverschreibungen haben eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren und können von<br />

den Anleihegläubigern vor Ablauf dieser Mindestlaufzeit nicht gekündigt werden.<br />

(9) Auf die Teilschuldverschreibungen werden Tilgungs- und Zinszahlungen nur geleistet, wenn<br />

die Eigenmittel der Commerzbank Aktiengesellschaft und der Commerzbank<br />

Aktiengesellschaft-Gruppe im Sinne des § 10a KWG die gesetzlichen Anforderungen<br />

erfüllen. Vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen sind der Emittentin unbeschadet<br />

entgegenstehender Vereinbarungen zurückzuerstatten.<br />

(10) Sofern und soweit Zins- oder Kapitalzahlungen nach Absatz 9 nicht zu leisten sind, sind<br />

diese unverzüglich insoweit nachzuholen, als eine solche Zahlung nicht zur Folge hätte,<br />

dass die Eigenmittel der Commerzbank Aktiengesellschaft und der Commerzbank<br />

Aktiengesellschaft-Gruppe im Sinne des § 10a KWG die gesetzlichen Anforderungen nicht<br />

mehr erfüllen. Zahlungen erfolgen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit. Jede solche Zahlung<br />

ist nach § [11] bekanntzumachen.<br />

Die folgende Überschrift und der folgende Absatz (1) sind nur auf<br />

Teilschuldverschreibungen anwendbar, die weder variabel verzinsliche, Doppelwährungs-,<br />

noch andere strukturierte Teilschuldverschreibungen sind.<br />

(1) Die Emittentin ist Hauptzahlstelle.<br />

§ 9<br />

(Zahlstellen[; Berechnungsbank])<br />

Die folgende Überschrift und der folgende Absatz (1) sind nur auf variabel verzinsliche,<br />

Doppelwährungs- und andere strukturierte Teilschuldverschreibungen anwendbar.<br />

(1) Die Emittentin ist Hauptzahlstelle. Die Emittentin ist Berechnungsbank.<br />

(●) Die Emittentin wird dafür sorgen, dass stets eine Hauptzahlstelle vorhanden ist. Die<br />

Emittentin ist berechtigt, andere Banken von internationalem Ansehen als Hauptzahlstelle<br />

[oder als Zahlstellen] zu bestellen. Sie ist weiterhin berechtigt, die Bestellung einer Bank zur<br />

Hauptzahlstelle [oder zur Zahlstelle] zu widerrufen. Im Falle einer solchen Abberufung oder<br />

falls die bestellte Bank nicht mehr als Hauptzahlstelle [oder als Zahlstelle] tätig werden kann<br />

oder will, bestellt die Emittentin eine andere Bank von internationalem Ansehen als<br />

Hauptzahlstelle [oder als Zahlstelle]. Eine solche Bestellung oder ein solcher Widerruf der<br />

Bestellung ist gemäß § [11] bekanntzumachen.<br />

Der folgende Absatz ist nur auf variabel verzinsliche, Doppelwährungs- und andere<br />

strukturierte Teilschuldverschreibungen anwendbar.<br />

(●) Die Emittentin wird dafür sorgen, dass, solange Zinsermittlungen oder sonstige<br />

Berechnungen nach diesen Anleihebedingungen zu erfolgen haben, stets eine<br />

Berechnungsbank vorhanden ist. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die<br />

Bestellung der Berechnungsbank zu widerrufen. Im Falle einer solchen Abberufung oder<br />

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