18.07.2012 Aufrufe

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Besteuerung<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

Die nachfolgende Zusammenfassung behandelt nicht alle steuerlichen Aspekte in Bezug auf die<br />

Bundesrepublik Deutschland ("Deutschland"), die für den einzelnen Inhaber der<br />

Schuldverschreibungen angesichts seiner speziellen steuerlichen Situation relevant sein können. Die<br />

Zusammenfassung richtet sich an Investoren, die die Schuldverschreibungen im Privatvermögen<br />

halten und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die Darstellung beruht auf den<br />

gegenwärtig geltenden Steuergesetzen (mit Ausnahme, wo ausdrücklich etwas anderes gesagt wird),<br />

die sich jederzeit, auch mit Rückwirkung, ändern können. Insbesondere beschränkt sich die<br />

Darstellung auf Schuldverschreibungen, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeben und erworben<br />

werden. Die steuerliche Behandlung von Schuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2009<br />

ausgegeben und erworben wurden, kann, vorbehaltlich gewisser Übergangsregeln im<br />

Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, erheblich<br />

von der Darstellung in dieser Zusammenfassung abweichen.<br />

Steuerinländer<br />

Zinseinkünfte<br />

Bei natürlichen Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland ist und die die<br />

Schuldverschreibungen im Privatvermögen halten, unterliegen Zinszahlungen auf die<br />

Schuldverschreibungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen einer 25-prozentigen Abgeltungsteuer<br />

(zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf und, sofern der einzelne Investor kirchensteuerpflichtig<br />

ist, Kirchensteuer).<br />

Die Steuerpflicht des Investors in Bezug auf die Schuldverschreibungen ist mit der Abgeltungsteuer im<br />

Regelfall erfüllt. Unter gewissen Umständen ist der Investor jedoch berechtigt bzw. verpflichtet, seine<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen einschließlich der Zinszahlungen unter den Schuldverschreibungen im<br />

Rahmen der Veranlagung in die Steuererklärung einzubeziehen. Der Investor hat z.B. die Möglichkeit,<br />

diese Einkünfte in seine Steuererklärung einzubeziehen, wenn die steuerliche Belastung des Investors<br />

in Bezug auf sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen einschließlich der Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen nach Maßgabe der progressiven tariflichen Einkommensteuer niedriger ist als die<br />

Einkommensteuer, die der Investor zu zahlen hätte, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen der<br />

Abgeltungsteuer unterlägen (Günstigerprüfung). Der Investor ist auch berechtigt, die Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen in seine Steuererklärung einzubeziehen, wenn der Gesamtbetrag von im Laufe des<br />

Veranlagungszeitraums einbehaltener Kapitalertragsteuer die vom Investor geschuldete<br />

Abgeltungsteuer übersteigt (z.B. wegen eines verfügbaren Verlustvortrages oder einer anrechenbaren<br />

ausländischen Quellensteuer). Der Investor ist verpflichtet, steuerpflichtige Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in seiner<br />

Einkommensteuererklärung anzugeben.<br />

Natürlichen Personen steht für Einkünfte aus Kapitalvermögen ein steuerfreier Sparerpauschbetrag in<br />

Höhe von jährlich 801 Euro (1602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten) zur Verfügung. Der<br />

Sparerpauschbetrag wird auch beim Einbehalt von Kapitalertragsteuer berücksichtigt (vgl.<br />

nachfolgender Absatz – Kapitalertragsteuer), sofern der Investor einen Freistellungsauftrag bei der<br />

Depotbank, die die Schuldverschreibungen verwahrt, eingereicht hat. Die dem Investor tatsächlich<br />

entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen werden steuerlich<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Werden die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen von natürlichen Personen oder<br />

Körperschaften, die in Deutschland steuerlich ansässig sind (d.h. Körperschaften mit ihrem Sitz oder<br />

dem Ort der Geschäftsleitung in Deutschland), gehalten, unterliegen Zinszahlungen auf die<br />

Schuldverschreibungen der tarifliche Einkommen- oder Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag)<br />

und der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab, in der sich der<br />

Gewerbebetrieb befindet. Bei natürlichen Personen kann die Gewerbesteuer in Abhängigkeit vom<br />

Hebesatz und der individuellen steuerlichen Situation des Investors teilweise oder vollständig auf die<br />

Einkommensteuer angerechnet werden. Die Zinseinkünfte müssen in der Einkommen- oder<br />

Körperschaftsteuererklärung des Investors angegeben werden. In Deutschland einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer (einschließlich Zuschläge) ist in der Regel vollständig auf die Einkommen- oder<br />

Körperschaftsteuer anrechenbar bzw. gegebenenfalls erstattungsfähig.<br />

80

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!