COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
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Besteuerung<br />
Bundesrepublik Deutschland<br />
Die nachfolgende Zusammenfassung behandelt nicht alle steuerlichen Aspekte in Bezug auf die<br />
Bundesrepublik Deutschland ("Deutschland"), die für den einzelnen Inhaber der<br />
Schuldverschreibungen angesichts seiner speziellen steuerlichen Situation relevant sein können. Die<br />
Zusammenfassung richtet sich an Investoren, die die Schuldverschreibungen im Privatvermögen<br />
halten und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die Darstellung beruht auf den<br />
gegenwärtig geltenden Steuergesetzen (mit Ausnahme, wo ausdrücklich etwas anderes gesagt wird),<br />
die sich jederzeit, auch mit Rückwirkung, ändern können. Insbesondere beschränkt sich die<br />
Darstellung auf Schuldverschreibungen, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeben und erworben<br />
werden. Die steuerliche Behandlung von Schuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2009<br />
ausgegeben und erworben wurden, kann, vorbehaltlich gewisser Übergangsregeln im<br />
Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, erheblich<br />
von der Darstellung in dieser Zusammenfassung abweichen.<br />
Steuerinländer<br />
Zinseinkünfte<br />
Bei natürlichen Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland ist und die die<br />
Schuldverschreibungen im Privatvermögen halten, unterliegen Zinszahlungen auf die<br />
Schuldverschreibungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen einer 25-prozentigen Abgeltungsteuer<br />
(zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf und, sofern der einzelne Investor kirchensteuerpflichtig<br />
ist, Kirchensteuer).<br />
Die Steuerpflicht des Investors in Bezug auf die Schuldverschreibungen ist mit der Abgeltungsteuer im<br />
Regelfall erfüllt. Unter gewissen Umständen ist der Investor jedoch berechtigt bzw. verpflichtet, seine<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen einschließlich der Zinszahlungen unter den Schuldverschreibungen im<br />
Rahmen der Veranlagung in die Steuererklärung einzubeziehen. Der Investor hat z.B. die Möglichkeit,<br />
diese Einkünfte in seine Steuererklärung einzubeziehen, wenn die steuerliche Belastung des Investors<br />
in Bezug auf sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen einschließlich der Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen nach Maßgabe der progressiven tariflichen Einkommensteuer niedriger ist als die<br />
Einkommensteuer, die der Investor zu zahlen hätte, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen der<br />
Abgeltungsteuer unterlägen (Günstigerprüfung). Der Investor ist auch berechtigt, die Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen in seine Steuererklärung einzubeziehen, wenn der Gesamtbetrag von im Laufe des<br />
Veranlagungszeitraums einbehaltener Kapitalertragsteuer die vom Investor geschuldete<br />
Abgeltungsteuer übersteigt (z.B. wegen eines verfügbaren Verlustvortrages oder einer anrechenbaren<br />
ausländischen Quellensteuer). Der Investor ist verpflichtet, steuerpflichtige Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in seiner<br />
Einkommensteuererklärung anzugeben.<br />
Natürlichen Personen steht für Einkünfte aus Kapitalvermögen ein steuerfreier Sparerpauschbetrag in<br />
Höhe von jährlich 801 Euro (1602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten) zur Verfügung. Der<br />
Sparerpauschbetrag wird auch beim Einbehalt von Kapitalertragsteuer berücksichtigt (vgl.<br />
nachfolgender Absatz – Kapitalertragsteuer), sofern der Investor einen Freistellungsauftrag bei der<br />
Depotbank, die die Schuldverschreibungen verwahrt, eingereicht hat. Die dem Investor tatsächlich<br />
entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen werden steuerlich<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Werden die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen von natürlichen Personen oder<br />
Körperschaften, die in Deutschland steuerlich ansässig sind (d.h. Körperschaften mit ihrem Sitz oder<br />
dem Ort der Geschäftsleitung in Deutschland), gehalten, unterliegen Zinszahlungen auf die<br />
Schuldverschreibungen der tarifliche Einkommen- oder Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag)<br />
und der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab, in der sich der<br />
Gewerbebetrieb befindet. Bei natürlichen Personen kann die Gewerbesteuer in Abhängigkeit vom<br />
Hebesatz und der individuellen steuerlichen Situation des Investors teilweise oder vollständig auf die<br />
Einkommensteuer angerechnet werden. Die Zinseinkünfte müssen in der Einkommen- oder<br />
Körperschaftsteuererklärung des Investors angegeben werden. In Deutschland einbehaltene<br />
Kapitalertragsteuer (einschließlich Zuschläge) ist in der Regel vollständig auf die Einkommen- oder<br />
Körperschaftsteuer anrechenbar bzw. gegebenenfalls erstattungsfähig.<br />
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