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3 Vereinigtes Königreich<br />

Jeder der Plazeur hat erklärt und sich dazu verpflichtet, und von jedem zusätzlich ernannten<br />

Plazeur wird verlangt werden zu erklären und sich zu verpflichten, dass<br />

(a) er eine Einladung oder Aufforderung zur Beteiligung an einem Investment (investment<br />

activity – im Sinne von Paragraph 21 Financial Services and Markets Act 2000<br />

("FSMA")), die er im Zusammenhang mit der Begebung und dem Verkauf der<br />

Teilschuldverschreibungen erhalten hat, nur verbreitet oder hat verbreiten lassen und<br />

dies auch nur dann verbreiten oder verbreiten lassen wird, wenn Paragraph 21(1)<br />

FSMA auf die Emittentin keine Anwendung findet; und<br />

(b) er alle anwendbaren Bestimmungen des FSMA im Zusammenhang mit sämtlichen<br />

Handlungen in Bezug auf die Teilschuldverschreibungen eingehalten hat und zukünftig<br />

einhalten wird, die innerhalb, ausgehend vom oder in anderer Weise unter<br />

Einbeziehung des Vereinigten Königreichs erfolgen.<br />

4 Allgemeines<br />

Jeder Plazeur erkennt an, dass weder die Emittentin noch ein Plazeur erklärt, dass seitens der<br />

Emittentin oder eines Plazeurs Maßnahmen in einer Rechtsordnung ergriffen wurden oder<br />

werden, die ein öffentliches Angebot der Teilschuldverschreibungen oder den Besitz oder die<br />

Verbreitung des Prospekts oder sonstiger Angebotsmaterialien in einem Land oder einer<br />

Rechtsordnung ermöglichen würden, in dem bzw. der hierfür Maßnahmen erforderlich sind.<br />

Jeder Plazeur wird (nach bestem Wissen und nach angemessener und sorgfältiger Prüfung)<br />

alle anwendbaren Wertpapiergesetze und –verordnungen in allen Rechtsordnungen einhalten,<br />

in denen er Teilschuldverschreibungen kauft, anbietet, verkauft oder liefert oder den Prospekt<br />

oder sonstige Angebotsmaterialien besitzt oder verbreitet, jeweils auf eigene Kosten.<br />

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