COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
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3 Vereinigtes Königreich<br />
Jeder der Plazeur hat erklärt und sich dazu verpflichtet, und von jedem zusätzlich ernannten<br />
Plazeur wird verlangt werden zu erklären und sich zu verpflichten, dass<br />
(a) er eine Einladung oder Aufforderung zur Beteiligung an einem Investment (investment<br />
activity – im Sinne von Paragraph 21 Financial Services and Markets Act 2000<br />
("FSMA")), die er im Zusammenhang mit der Begebung und dem Verkauf der<br />
Teilschuldverschreibungen erhalten hat, nur verbreitet oder hat verbreiten lassen und<br />
dies auch nur dann verbreiten oder verbreiten lassen wird, wenn Paragraph 21(1)<br />
FSMA auf die Emittentin keine Anwendung findet; und<br />
(b) er alle anwendbaren Bestimmungen des FSMA im Zusammenhang mit sämtlichen<br />
Handlungen in Bezug auf die Teilschuldverschreibungen eingehalten hat und zukünftig<br />
einhalten wird, die innerhalb, ausgehend vom oder in anderer Weise unter<br />
Einbeziehung des Vereinigten Königreichs erfolgen.<br />
4 Allgemeines<br />
Jeder Plazeur erkennt an, dass weder die Emittentin noch ein Plazeur erklärt, dass seitens der<br />
Emittentin oder eines Plazeurs Maßnahmen in einer Rechtsordnung ergriffen wurden oder<br />
werden, die ein öffentliches Angebot der Teilschuldverschreibungen oder den Besitz oder die<br />
Verbreitung des Prospekts oder sonstiger Angebotsmaterialien in einem Land oder einer<br />
Rechtsordnung ermöglichen würden, in dem bzw. der hierfür Maßnahmen erforderlich sind.<br />
Jeder Plazeur wird (nach bestem Wissen und nach angemessener und sorgfältiger Prüfung)<br />
alle anwendbaren Wertpapiergesetze und –verordnungen in allen Rechtsordnungen einhalten,<br />
in denen er Teilschuldverschreibungen kauft, anbietet, verkauft oder liefert oder den Prospekt<br />
oder sonstige Angebotsmaterialien besitzt oder verbreitet, jeweils auf eigene Kosten.<br />
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