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Der folgende Absatz (1) ist anwendbar auf Teilschuldverschreibungen mit variablem Zinssatz<br />

(1) Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem [Verzinsungsbeginn] (der<br />

"Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und<br />

danach von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum nächstfolgenden<br />

Zinszahlungstag (ausschließlich) (jede solche Periode eine "Zinsperiode") mit dem gemäß<br />

Absatz (4) ermittelten Referenzzinssatz [zuzüglich / abzüglich [Marge]] verzinst. Die Zinsen<br />

sind für jede Zinsperiode nachträglich am jeweiligen Zinszahlungstag zahlbar.<br />

Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) im Falle von Raten-Teilschuldverschreibungen<br />

anzufügen<br />

(1) Nach jedem Ratentermin (wie in § 3 definiert) werden die Zinsen der<br />

Teilschuldverschreibungen auf den jeweils ausstehenden Kapitalbetrag am jeweiligen<br />

Ratentermin nach Abzug der jeweiligen Rate berechnet.<br />

Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) im Falle von festen Zinszahlungstagen anzufügen<br />

Vorbehaltlich des folgenden Absatzes und des Absatzes (2) bedeutet "Zinszahlungstag"<br />

[Zinszahlungstage] [eines jeden Jahres].<br />

Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) im Falle von Zinsperioden anzufügen, wenn keine<br />

festen Zinszahlungstage vorgesehen sind<br />

Vorbehaltlich des folgenden Absatzes und des Absatzes (2) bedeutet "Zinszahlungstag"<br />

jeweils den Tag, der [3 Monate / 6 Monate / [andere Zinsperiode]] nach dem<br />

vorausgehenden Zinszahlungstag, bzw. im Falle des ersten Zinszahlungstages nach dem<br />

Ausgabetag der Teilschuldverschreibungen liegt.<br />

Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) anzufügen, wenn die Floating Rate Business Day<br />

Convention anwendbar ist<br />

Wenn ein Zinszahlungstag auf einen Tag fällt, der kein Geschäftstag ist, so ist stattdessen<br />

der nächst folgende Geschäftstag der Zinszahlungstag, es sei denn, dieser fällt in den<br />

nächsten Kalendermonat; in diesem Fall sind die Zinsen (i) an dem letzten Geschäftstag vor<br />

demjenigen Tag zahlbar, an dem die Zinsen sonst fällig gewesen wären und (ii) an jedem<br />

nachfolgenden Zinszahlungstag am letzten Geschäftstag eines jeden Monats, in den ein<br />

solcher Zinszahlungstag fällt, sofern er nicht anzupassen gewesen wäre.<br />

Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) anzufügen, wenn die Following Business Day<br />

Convention anwendbar ist<br />

Wenn ein Zinszahlungstag auf einen Tag fällt, der kein Geschäftstag ist, so ist stattdessen<br />

der nächstfolgende Geschäftstag der Zinszahlungstag.<br />

Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) im Falle von festen Zinszahlungstagen anzufügen,<br />

wenn die Modified Following Business Day Convention anwendbar ist<br />

Wenn ein Zinszahlungstag (mit Ausnahme des letzten Zinszahlungstages) auf einen Tag<br />

fällt, der kein Geschäftstag ist, so ist statt dessen der nächst folgende Geschäftstag der<br />

Zinszahlungstag, es sei denn, dieser fällt in den nächsten Kalendermonat; in diesem Fall ist<br />

der Zinszahlungstag der unmittelbar vorangehende Geschäftstag.<br />

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