COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
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Der folgende Absatz (1) ist anwendbar auf Teilschuldverschreibungen mit variablem Zinssatz<br />
(1) Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem [Verzinsungsbeginn] (der<br />
"Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und<br />
danach von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum nächstfolgenden<br />
Zinszahlungstag (ausschließlich) (jede solche Periode eine "Zinsperiode") mit dem gemäß<br />
Absatz (4) ermittelten Referenzzinssatz [zuzüglich / abzüglich [Marge]] verzinst. Die Zinsen<br />
sind für jede Zinsperiode nachträglich am jeweiligen Zinszahlungstag zahlbar.<br />
Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) im Falle von Raten-Teilschuldverschreibungen<br />
anzufügen<br />
(1) Nach jedem Ratentermin (wie in § 3 definiert) werden die Zinsen der<br />
Teilschuldverschreibungen auf den jeweils ausstehenden Kapitalbetrag am jeweiligen<br />
Ratentermin nach Abzug der jeweiligen Rate berechnet.<br />
Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) im Falle von festen Zinszahlungstagen anzufügen<br />
Vorbehaltlich des folgenden Absatzes und des Absatzes (2) bedeutet "Zinszahlungstag"<br />
[Zinszahlungstage] [eines jeden Jahres].<br />
Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) im Falle von Zinsperioden anzufügen, wenn keine<br />
festen Zinszahlungstage vorgesehen sind<br />
Vorbehaltlich des folgenden Absatzes und des Absatzes (2) bedeutet "Zinszahlungstag"<br />
jeweils den Tag, der [3 Monate / 6 Monate / [andere Zinsperiode]] nach dem<br />
vorausgehenden Zinszahlungstag, bzw. im Falle des ersten Zinszahlungstages nach dem<br />
Ausgabetag der Teilschuldverschreibungen liegt.<br />
Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) anzufügen, wenn die Floating Rate Business Day<br />
Convention anwendbar ist<br />
Wenn ein Zinszahlungstag auf einen Tag fällt, der kein Geschäftstag ist, so ist stattdessen<br />
der nächst folgende Geschäftstag der Zinszahlungstag, es sei denn, dieser fällt in den<br />
nächsten Kalendermonat; in diesem Fall sind die Zinsen (i) an dem letzten Geschäftstag vor<br />
demjenigen Tag zahlbar, an dem die Zinsen sonst fällig gewesen wären und (ii) an jedem<br />
nachfolgenden Zinszahlungstag am letzten Geschäftstag eines jeden Monats, in den ein<br />
solcher Zinszahlungstag fällt, sofern er nicht anzupassen gewesen wäre.<br />
Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) anzufügen, wenn die Following Business Day<br />
Convention anwendbar ist<br />
Wenn ein Zinszahlungstag auf einen Tag fällt, der kein Geschäftstag ist, so ist stattdessen<br />
der nächstfolgende Geschäftstag der Zinszahlungstag.<br />
Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) im Falle von festen Zinszahlungstagen anzufügen,<br />
wenn die Modified Following Business Day Convention anwendbar ist<br />
Wenn ein Zinszahlungstag (mit Ausnahme des letzten Zinszahlungstages) auf einen Tag<br />
fällt, der kein Geschäftstag ist, so ist statt dessen der nächst folgende Geschäftstag der<br />
Zinszahlungstag, es sei denn, dieser fällt in den nächsten Kalendermonat; in diesem Fall ist<br />
der Zinszahlungstag der unmittelbar vorangehende Geschäftstag.<br />
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