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§ [11]<br />

(Bekanntmachungen)<br />

Der folgende Absatz (1) ist nur auf Teilschuldverschreibungen anwendbar, die an einem<br />

regulierten Markt innerhalb der Europäischen Union notiert sind.<br />

(1) Die Teilschuldverschreibungen betreffende Bekanntmachungen werden im elektronischen<br />

Bundesanzeiger [und [Tageszeitung]] veröffentlicht. Eine Mitteilung gilt mit dem Tag ihrer<br />

Veröffentlichung (oder bei mehreren Mitteilungen mit dem Tage der ersten Veröffentlichung)<br />

als erfolgt.<br />

Der folgende Absatz (1) ist nur auf Teilschuldverschreibungen anwendbar, die an einer<br />

anderen Börse notiert sind<br />

(1) Bekanntmachungen erfolgen in Einklang mit den Regeln des Landes und der jeweiligen<br />

Börse, an der die Teilschuldverschreibungen notiert sind.<br />

Der folgende Absatz (2) ist auf alle börsennotierten Teilschuldverschreibungen anwendbar<br />

(2) Sofern die Regularien der Börse, an der die Teilschuldverschreibungen notiert sind, dies<br />

zulassen, ist die Emittentin berechtigt, Bekanntmachungen auch durch eine Mitteilung an<br />

das Clearing-System zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger oder durch eine schriftliche<br />

Mitteilung direkt an die Anleihegläubiger zu bewirken. Bekanntmachungen über das<br />

Clearing-System gelten sieben Tage nach der Mitteilung an das Clearing-System, direkte<br />

Mitteilungen an die Anleihegläubiger mit ihrem Zugang als bewirkt.<br />

Der folgende Absatz ist nur auf Teilschuldverschreibungen anwendbar, die nicht an einer<br />

Börse notiert sind. *<br />

Die Teilschuldverschreibungen betreffende Bekanntmachungen werden durch eine Mitteilung an<br />

das Clearing-System zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger oder durch eine schriftliche<br />

Mitteilung direkt an die Anleihegläubiger bewirkt. Bekanntmachungen über das Clearing-System<br />

gelten sieben Tage nach der Mitteilung an das Clearing-System, direkte Mitteilungen an die<br />

Anleihegläubiger mit ihrem Zugang als bewirkt.<br />

Der folgende § [12] ist nur auf Teilschuldverschreibungen anwendbar, auf die die<br />

Regelungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (§§ 5 bis 21<br />

SchVG) Anwendung finden<br />

§ [12]<br />

(Änderung der Anleihebedingungen durch Beschluss der Anleihegläubiger; Gemeinsamer<br />

Vertreter)<br />

(1) Die Anleihebedingungen können durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger<br />

aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über<br />

Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - "SchVG")<br />

in seiner jeweiligen gültigen Fassung geändert oder ergänzt werden. Die Anleihegläubiger<br />

können insbesondere einer Änderung wesentlicher Inhalte der Anleihebedingungen mit den<br />

in § [12] Absatz (2) genannten Mehrheiten zustimmen, einschließlich der in § 5 Absatz 3<br />

SchVG vorgesehenen [(und im folgenden Unterabsatz geänderten bzw. angepassten)]<br />

Maßnahmen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle<br />

Anleihegläubiger verbindlich.<br />

* Gilt auch für die Einbeziehung in den Freiverkehr einer deutschen Wertpapierbörse.<br />

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