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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Der folgende Absatz ist auf alle nicht-nachrangigen Teilschuldverschreibungen anwendbar<br />

(●) Die Emittentin kann jederzeit und zu jedem Preis im Markt oder auf andere Weise<br />

Teilschuldverschreibungen ankaufen. Von der oder für die Emittentin zurückgekaufte<br />

Teilschuldverschreibungen können von der Emittentin gehalten, erneut ausgegeben oder<br />

verkauft oder der Hauptzahlstelle zur Entwertung übergeben werden.<br />

Der folgende § 4 ist nur im Falle von nachrangigen Teilschuldverschreibungen anwendbar.<br />

Die Kündigung der Teilschuldverschreibungen durch die Emittentin und die Anleihegläubiger ist<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 5<br />

(Zahlungen)<br />

Der folgende Absatz (1) ist auf alle Teilschuldverschreibungen (mit Ausnahme von<br />

Doppelwährungs-Teilschuldverschreibungen) anwendbar<br />

(1) Die Emittentin verpflichtet sich unwiderruflich, alle aus diesen Anleihebedingungen<br />

geschuldeten Beträge bei Fälligkeit in der Emissionswährung zu zahlen.<br />

Der folgende Absatz (1) ist nur auf Doppelwährungs-Teilschuldverschreibungen anwendbar<br />

(1) Die Emittentin verpflichtet sich unwiderruflich, alle aus diesen Anleihebedingungen<br />

geschuldeten Beträge bei Fälligkeit entsprechend folgender Bestimmungen zu zahlen:<br />

[anwendbare Bestimmungen einfügen]<br />

Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) bei allen Teilschuldverschreibungen anzufügen, für<br />

die TEFRA D gilt<br />

(2) Zahlungen auf durch die Temporäre Globalurkunde verbriefte Teilschuldverschreibungen<br />

erfolgen nur gegen ordnungsgemäßen Nachweis nach Maßgabe des § 1 Absatz (1).<br />

Der folgende Absatz (2) ist auf alle Teilschuldverschreibungen anwendbar<br />

(2) Die Zahlung sämtlicher gemäß diesen Anleihebedingungen zahlbaren Beträge erfolgt an<br />

das Clearing-System oder nach dessen Weisung zur Weiterleitung an die jeweiligen<br />

Konteninhaber bei dem Clearing-System. Die Zahlung an das Clearing-System oder nach<br />

dessen Weisung befreit die Emittentin in Höhe der Zahlung von ihren Verpflichtungen aus<br />

den Teilschuldverschreibungen.<br />

Der folgende Absatz ist auf alle Teilschuldverschreibungen (mit Ausnahme von variabel<br />

verzinslichen Teilschuldverschreibungen) anwendbar<br />

(●) Falls eine Zahlung auf Kapital 3 [oder Zinsen] einer Teilschuldverschreibung an einem Tag zu<br />

leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden<br />

Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Anleihegläubigern weder eine<br />

Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere Entschädigung wegen dieser<br />

zeitlichen Verschiebung zu.<br />

Als "Zahlungsgeschäftstag" im Sinne dieses Absatzes ([3 / 4]) gilt jeder Tag [(außer<br />

einem Samstag oder Sonntag), an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte in<br />

[Hauptfinanzzentrum der Emissionswährung] / [und] an dem das Trans-European<br />

Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system (TARGET-System)] und<br />

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