COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
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Der folgende Absatz ist auf alle nicht-nachrangigen Teilschuldverschreibungen anwendbar<br />
(●) Die Emittentin kann jederzeit und zu jedem Preis im Markt oder auf andere Weise<br />
Teilschuldverschreibungen ankaufen. Von der oder für die Emittentin zurückgekaufte<br />
Teilschuldverschreibungen können von der Emittentin gehalten, erneut ausgegeben oder<br />
verkauft oder der Hauptzahlstelle zur Entwertung übergeben werden.<br />
Der folgende § 4 ist nur im Falle von nachrangigen Teilschuldverschreibungen anwendbar.<br />
Die Kündigung der Teilschuldverschreibungen durch die Emittentin und die Anleihegläubiger ist<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 5<br />
(Zahlungen)<br />
Der folgende Absatz (1) ist auf alle Teilschuldverschreibungen (mit Ausnahme von<br />
Doppelwährungs-Teilschuldverschreibungen) anwendbar<br />
(1) Die Emittentin verpflichtet sich unwiderruflich, alle aus diesen Anleihebedingungen<br />
geschuldeten Beträge bei Fälligkeit in der Emissionswährung zu zahlen.<br />
Der folgende Absatz (1) ist nur auf Doppelwährungs-Teilschuldverschreibungen anwendbar<br />
(1) Die Emittentin verpflichtet sich unwiderruflich, alle aus diesen Anleihebedingungen<br />
geschuldeten Beträge bei Fälligkeit entsprechend folgender Bestimmungen zu zahlen:<br />
[anwendbare Bestimmungen einfügen]<br />
Der folgende Absatz ist dem Absatz (1) bei allen Teilschuldverschreibungen anzufügen, für<br />
die TEFRA D gilt<br />
(2) Zahlungen auf durch die Temporäre Globalurkunde verbriefte Teilschuldverschreibungen<br />
erfolgen nur gegen ordnungsgemäßen Nachweis nach Maßgabe des § 1 Absatz (1).<br />
Der folgende Absatz (2) ist auf alle Teilschuldverschreibungen anwendbar<br />
(2) Die Zahlung sämtlicher gemäß diesen Anleihebedingungen zahlbaren Beträge erfolgt an<br />
das Clearing-System oder nach dessen Weisung zur Weiterleitung an die jeweiligen<br />
Konteninhaber bei dem Clearing-System. Die Zahlung an das Clearing-System oder nach<br />
dessen Weisung befreit die Emittentin in Höhe der Zahlung von ihren Verpflichtungen aus<br />
den Teilschuldverschreibungen.<br />
Der folgende Absatz ist auf alle Teilschuldverschreibungen (mit Ausnahme von variabel<br />
verzinslichen Teilschuldverschreibungen) anwendbar<br />
(●) Falls eine Zahlung auf Kapital 3 [oder Zinsen] einer Teilschuldverschreibung an einem Tag zu<br />
leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden<br />
Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Anleihegläubigern weder eine<br />
Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere Entschädigung wegen dieser<br />
zeitlichen Verschiebung zu.<br />
Als "Zahlungsgeschäftstag" im Sinne dieses Absatzes ([3 / 4]) gilt jeder Tag [(außer<br />
einem Samstag oder Sonntag), an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte in<br />
[Hauptfinanzzentrum der Emissionswährung] / [und] an dem das Trans-European<br />
Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system (TARGET-System)] und<br />
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