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2 Europäischer Wirtschaftsraum<br />

In Bezug auf jeden Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum∗,<br />

der die Prospektrichtlinie umgesetzt hat (jeweils ein Maßgeblicher Vertragsstaat), hat jeder<br />

Plazeur erklärt und sich verpflichtet, dass er ab dem Zeitpunkt, zu dem die Prospektrichtlinie in<br />

dem betreffenden Maßgeblichen Vertragsstaat umgesetzt wird (der Maßgebliche<br />

Umsetzungszeitpunkt), in diesem Maßgeblichen Vertragsstaat kein öffentliches Angebot von<br />

Teilschuldverschreibungen, die Gegenstand des in diesem Basisprospekt vorgesehenen<br />

Angebots nach Maßgabe der diesbezüglichen Endgültigen Bedingungen sind, durchgeführt<br />

hat oder künftig durchführen wird; ein öffentliches Angebot solcher Teilschuldverschreibungen<br />

ist jedoch ab dem Maßgeblichen Umsetzungszeitpunkt in dem betreffenden Maßgeblichen<br />

Vertragsstaat zulässig:<br />

(1) sofern in den Endgültigen Bedingungen für die Teilschuldverschreibungen festgelegt<br />

ist, dass ein Angebot dieser Teilschuldverschreibungen in diesem Maßgeblichen<br />

Vertragsstaat auf andere Weise als gemäß Art. 3 Abs. 2 der Prospektrichtlinie erfolgen<br />

kann (ein Nicht-Befreites Angebot), nach dem Tag der Veröffentlichung eines<br />

Prospekts für die betreffenden Teilschuldverschreibungen, der von der zuständigen<br />

Behörde in diesem Maßgeblichen Vertragsstaat gebilligt wurde oder gegebenenfalls in<br />

einem anderen Maßgeblichen Vertragsstaat gebilligt wurde und an die zuständigen<br />

Behörde in diesem Maßgeblichen Vertragsstaat notifiziert wurde, vorausgesetzt, dass<br />

ein solcher Prospekt anschließend stets durch die endgültigen Bedingungen, in denen<br />

das betreffende Nicht-Befreite Angebot vorgesehen ist, ergänzt worden ist, jeweils<br />

gemäß der Prospektrichtlinie und und in dem Zeitraum, der zu den im betreffenden<br />

Prospekt bzw. den endgültigen Bedingungen festgelegten Zeitpunkten beginnt bzw.<br />

endet;<br />

(2) jederzeit gegenüber juristischen Personen, die an den Finanzmärkten tätig werden<br />

dürfen oder einer entsprechenden Aufsicht unterliegen, bzw. falls eine entsprechende<br />

Erlaubnis oder Aufsicht nicht besteht, deren Gesellschaftszweck einzig in der Anlage in<br />

Wertpapieren besteht;<br />

(3) jederzeit gegenüber juristischen Personen, die mindestens zwei der folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllen: (1) während des letzten Geschäftsjahres durchschnittlich<br />

mindestens 250 Mitarbeiter; (2) eine Bilanzsumme von mehr als 43.000.000 Euro und<br />

(3) ein jährlicher Nettoumsatz von mehr als 50.000.000 Euro, ausweislich des letzten<br />

Jahres- bzw. Konzernabschlusses;<br />

(4) jederzeit gegenüber weniger als 100 natürlichen oder juristischen Personen<br />

(ausgenommen qualifizierte Anleger im Sinne der Prospektrichtlinie), vorbehaltlich der<br />

vorherigen Zustimmung des bzw. der betreffenden von der Emittentin für das jeweilige<br />

Angebot benannten Plazeurs bzw. Plazeur; oder<br />

(5) jederzeit in allen anderen Fällen des Art. 3 Abs. 2 der Prospektrichtlinie,<br />

vorausgesetzt, dass ein solches Angebot von Teilschuldverschreibungen gemäß den<br />

vorstehenden Ziffern (2) bis (5) nicht die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Art. 3 der<br />

Prospektrichtlinie oder eines Nachtrags zu einem Prospekt gemäß Art. 16 der<br />

Prospektrichtlinie durch die Emittentin oder einen Plazeur erfordert.<br />

Im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet der Ausdruck öffentliches Angebot von<br />

Teilschuldverschreibungen in Bezug auf Teilschuldverschreibungen in einem Maßgeblichen<br />

Vertragsstaat eine Mitteilung in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die<br />

ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden<br />

Teilschuldverschreibungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den<br />

Kauf oder die Zeichnung der Teilschuldverschreibungen zu entscheiden, gegebenenfalls in<br />

einer in diesem Vertragsstaat durch eine Maßnahme zur Umsetzung der Prospektrichtlinie in<br />

diesem Vertragsstaat abgeänderten Form, und der Ausdruck Prospektrichtlinie bezeichnet die<br />

Richtlinie 2003/71/EG und umfasst jegliche maßgeblichen Umsetzungsmaßnahmen in den<br />

einzelnen Maßgeblichen Vertragsstaaten.<br />

∗ Die EU sowie Island, Norwegen und Liechtenstein.<br />

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