COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
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2 Europäischer Wirtschaftsraum<br />
In Bezug auf jeden Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum∗,<br />
der die Prospektrichtlinie umgesetzt hat (jeweils ein Maßgeblicher Vertragsstaat), hat jeder<br />
Plazeur erklärt und sich verpflichtet, dass er ab dem Zeitpunkt, zu dem die Prospektrichtlinie in<br />
dem betreffenden Maßgeblichen Vertragsstaat umgesetzt wird (der Maßgebliche<br />
Umsetzungszeitpunkt), in diesem Maßgeblichen Vertragsstaat kein öffentliches Angebot von<br />
Teilschuldverschreibungen, die Gegenstand des in diesem Basisprospekt vorgesehenen<br />
Angebots nach Maßgabe der diesbezüglichen Endgültigen Bedingungen sind, durchgeführt<br />
hat oder künftig durchführen wird; ein öffentliches Angebot solcher Teilschuldverschreibungen<br />
ist jedoch ab dem Maßgeblichen Umsetzungszeitpunkt in dem betreffenden Maßgeblichen<br />
Vertragsstaat zulässig:<br />
(1) sofern in den Endgültigen Bedingungen für die Teilschuldverschreibungen festgelegt<br />
ist, dass ein Angebot dieser Teilschuldverschreibungen in diesem Maßgeblichen<br />
Vertragsstaat auf andere Weise als gemäß Art. 3 Abs. 2 der Prospektrichtlinie erfolgen<br />
kann (ein Nicht-Befreites Angebot), nach dem Tag der Veröffentlichung eines<br />
Prospekts für die betreffenden Teilschuldverschreibungen, der von der zuständigen<br />
Behörde in diesem Maßgeblichen Vertragsstaat gebilligt wurde oder gegebenenfalls in<br />
einem anderen Maßgeblichen Vertragsstaat gebilligt wurde und an die zuständigen<br />
Behörde in diesem Maßgeblichen Vertragsstaat notifiziert wurde, vorausgesetzt, dass<br />
ein solcher Prospekt anschließend stets durch die endgültigen Bedingungen, in denen<br />
das betreffende Nicht-Befreite Angebot vorgesehen ist, ergänzt worden ist, jeweils<br />
gemäß der Prospektrichtlinie und und in dem Zeitraum, der zu den im betreffenden<br />
Prospekt bzw. den endgültigen Bedingungen festgelegten Zeitpunkten beginnt bzw.<br />
endet;<br />
(2) jederzeit gegenüber juristischen Personen, die an den Finanzmärkten tätig werden<br />
dürfen oder einer entsprechenden Aufsicht unterliegen, bzw. falls eine entsprechende<br />
Erlaubnis oder Aufsicht nicht besteht, deren Gesellschaftszweck einzig in der Anlage in<br />
Wertpapieren besteht;<br />
(3) jederzeit gegenüber juristischen Personen, die mindestens zwei der folgenden<br />
Voraussetzungen erfüllen: (1) während des letzten Geschäftsjahres durchschnittlich<br />
mindestens 250 Mitarbeiter; (2) eine Bilanzsumme von mehr als 43.000.000 Euro und<br />
(3) ein jährlicher Nettoumsatz von mehr als 50.000.000 Euro, ausweislich des letzten<br />
Jahres- bzw. Konzernabschlusses;<br />
(4) jederzeit gegenüber weniger als 100 natürlichen oder juristischen Personen<br />
(ausgenommen qualifizierte Anleger im Sinne der Prospektrichtlinie), vorbehaltlich der<br />
vorherigen Zustimmung des bzw. der betreffenden von der Emittentin für das jeweilige<br />
Angebot benannten Plazeurs bzw. Plazeur; oder<br />
(5) jederzeit in allen anderen Fällen des Art. 3 Abs. 2 der Prospektrichtlinie,<br />
vorausgesetzt, dass ein solches Angebot von Teilschuldverschreibungen gemäß den<br />
vorstehenden Ziffern (2) bis (5) nicht die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Art. 3 der<br />
Prospektrichtlinie oder eines Nachtrags zu einem Prospekt gemäß Art. 16 der<br />
Prospektrichtlinie durch die Emittentin oder einen Plazeur erfordert.<br />
Im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet der Ausdruck öffentliches Angebot von<br />
Teilschuldverschreibungen in Bezug auf Teilschuldverschreibungen in einem Maßgeblichen<br />
Vertragsstaat eine Mitteilung in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die<br />
ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden<br />
Teilschuldverschreibungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den<br />
Kauf oder die Zeichnung der Teilschuldverschreibungen zu entscheiden, gegebenenfalls in<br />
einer in diesem Vertragsstaat durch eine Maßnahme zur Umsetzung der Prospektrichtlinie in<br />
diesem Vertragsstaat abgeänderten Form, und der Ausdruck Prospektrichtlinie bezeichnet die<br />
Richtlinie 2003/71/EG und umfasst jegliche maßgeblichen Umsetzungsmaßnahmen in den<br />
einzelnen Maßgeblichen Vertragsstaaten.<br />
∗ Die EU sowie Island, Norwegen und Liechtenstein.<br />
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