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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Verkaufsbeschränkungen<br />

1 Vereinigte Staaten von Amerika<br />

1.1 Die Teilschuldverschreibungen sind und werden in Zukunft nicht nach den Vorschriften des<br />

Securities Act registriert und dürfen nicht innerhalb der Vereinigten Staaten oder an oder für<br />

Rechnung oder zum Vorteil von US-Personenangeboten oder verkauft werden, es sei denn,<br />

dies erfolgt nach Maßgabe von Regulation S gemäß dem Securities Act ("Regulation S") oder<br />

im Rahmen einer Befreiung von der Registrierungspflicht im Sinne des Securities Act. Jeder<br />

der Plazeure sichert zu und verpflichtet sich dazu, dass er die Teilschuldverschreibungen jeder<br />

Serie von Teilschuldverschreibungen (i) zu jedem Zeitpunkt im Rahmen ihres Vertriebs und (ii)<br />

auf andere Weise innerhalb von 40 Tagen nach dem Beginn des Angebots oder dem<br />

Ausgabetag, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, innerhalb der Vereinigten Staaten<br />

oder an, oder für Rechnung oder zum Vorteil von U.S. Pesonen nur unter den<br />

Voraussetzungen von Rule 903 unter Regulation S anbieten, verkaufen oder liefern wird.<br />

Dementsprechend erklärt jeder Plazeur und verpflichtet sich dazu, dass weder er, mit ihm<br />

verbundene Unternehmen (affiliates) noch in seinem oder deren Namen handelnde Dritte<br />

gezielte Verkaufsanstrengungen (directed selling efforts) bezüglich der<br />

Teilschuldverschreibungen unternommen haben oder unternehmen werden und die<br />

Emissionsbeschränkungen, die gemäß Regulation S erforderlich sind, beachten und beachten<br />

werden. Jeder Plazeur verpflichtet sich, die Commerzbank Aktiengesellschaft bzw. im Falle<br />

einer Syndizierten Emission den Konsortialführer zu benachrichtigen, wenn er den Vertrieb<br />

seines Teils der Teilschuldverschreibungen einer Serie von Teilschuldverschreibungen<br />

vollständig durchgeführt hat, so dass die Commerzbank Aktiengesellschaft bzw. im Falle einer<br />

syndizierten Emission der Konsortialführer die vollständige Durchführung des Vertriebs<br />

sämtlicher Teilschuldverschreibungen der jeweiligen Serie von Teilschuldverschreibungen<br />

feststellen und den anderen maßgeblichen Plazeuren das Ende des Compliance-Zeitraums<br />

(distribution compliance period) für den Vertrieb der Teilschuldverschreibungen mitteilen kann.<br />

Jeder Plazeur verpflichtet sich, bei der Bestätigung des Verkaufs der<br />

Teilschuldverschreibungen oder davor allen Vertriebsstellen, Plazeur und Personen, die<br />

Verkaufsgebühren, Entgelte oder sonstige Vergütungen erhalten und während des<br />

Compliance-Zeitraums für den Vertrieb Teilschuldverschreibungen von ihm erwerben, eine<br />

Bestätigung oder Mitteilung mit dem folgenden Inhalt zu übersenden:<br />

"The securities covered hereby have not been registered under the U.S. Securities Act<br />

of 1933 (the “"Securities Act“") and may not be offered or sold within the United States<br />

or to, or for the account or benefit of, U.S. persons (i) as part of their distribution at any<br />

time or (ii) otherwise until 40 days after the later of the commencement of the offering<br />

and the Issue Date, except in either case in accordance with Regulation S under the<br />

Securities Act. Terms used above have the meanings given to them by Regulation S."<br />

Die in diesem Absatz verwendeten Begriffe sind ihrer Bedeutung im Englischen entsprechend<br />

im Sinne der Regulation S auszulegen.<br />

Jeder Plazeur erklärt, dass er keine vertraglichen Vereinbarung mit Vertriebsstellen<br />

(distributors – gemäß der Definition in Regulation S) hinsichtlich des Vertriebs von<br />

Teilschuldverschreibungen abgeschlossen hat oder abschließen wird, außer mit einem mit ihm<br />

verbundenen Unternehmen oder nach vorherigem schriftlichen Einverständnis der<br />

maßgeblichen Emittentin.<br />

1.2 Die folgenden Bestimmungen finden auf Teilschuldverschreibungen Anwendung, für die<br />

TEFRA D gilt:<br />

Darüber hinaus gilt Folgendes:<br />

1.2.1 Außer soweit gemäß U.S.Treas.Reg. § 1.163-5(c)(2)(i)(D) (die "D Rules") zulässig:<br />

(i) erklärt jeder Plazeur, dass er Personen, die sich in den Vereinigten Staaten von<br />

Amerika oder deren Besitzungen befinden, und US-Personen, keine Inhaber-<br />

Teilschuldverschreibungen angeboten oder verkauft hat und sich verpflichtet,<br />

dies auch während einer Beschränkungsfrist (restricted period) von 40 Tagen<br />

nicht zu tun; und<br />

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