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Eva Straub - Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch ...

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II. Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialgeld nach<br />

SGB II – Wer bekommt Leistungen?<br />

Mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen SGB II wurde die frühere Arbeitslosenhilfe<br />

und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige zusammengefasst. Leistungen<br />

sind insbeson<strong>der</strong>e das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld. An<strong>der</strong>s als die<br />

frühere Arbeitslosenhilfe orientiert sich die Höhe <strong>der</strong> Leistungen an dem pauschalierten<br />

Bedarf.<br />

Das bestimmende Motto des Gesetzes ist <strong>der</strong> Grundsatz des „For<strong>der</strong>ns und<br />

För<strong>der</strong>ns“.<br />

Welche Leistungen gibt es?<br />

Das Arbeitslosengeld II ist eine pauschalierte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

von <strong>der</strong>zeit 345 € für Alleinstehende. Daneben werden die angemessenen<br />

Kosten <strong>der</strong> Unterkunft übernommen.<br />

Einmalige Leistungen sind weitgehend weggefallen bis auf wenige Ausnahmen,<br />

z.B. behin<strong>der</strong>ungsbedingter Mehrbedarf in Höhe von 35 % des Regelsatzes<br />

(§ 21 Abs. 4 SGB II).<br />

Besteht darüber hinaus ein unabweisbarer Mehrbedarf, so kann dieser nur<br />

durch ein Darlehen abgedeckt werden. Das Darlehen ist dann in <strong>der</strong> Folge in<br />

monatlichen Raten von bis zu 10% <strong>der</strong> Regelleistung, also 34,50 € bei Alleinstehenden,<br />

zurückzuzahlen.<br />

Darüber hinaus sind Bezieher von Arbeitslosengeld II gesetzlich kranken-,<br />

pflege- und rentenversichert.<br />

Absehbare Zeit meint einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Schon<br />

diese Prognose ist bei <strong>psychisch</strong>en Erkrankungen oft schwer zu treffen. Psychische<br />

Erkrankungen verlaufen oft in Schüben; Phasen schwerer Erkrankung,<br />

in denen an eine Erwerbsfähigkeit nicht zu denken ist, wechseln sich ab mit<br />

Zeiten, in denen erkrankte Menschen durchaus in <strong>der</strong> Lage sind zu arbeiten.<br />

Im Zweifel müssen hierüber sachverständige Gutachter entscheiden. Bei Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen verschiedenen Leistungsträgern ist eine Einigungsstelle<br />

zur Entscheidung heranzuziehen. Bis zur Entscheidung <strong>der</strong> Einigungsstelle<br />

sind Leistungen nach SGB II zu erbringen; die Unklarheit soll<br />

sich also nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen auswirken.<br />

Keine Leistung bei stationärer Unterbringung von mehr als sechs Monaten.<br />

Dies gilt aber nur bei vollstationärer Unterbringung. Betreutes Wohnen fällt<br />

in <strong>der</strong> Regel nicht darunter. Auch Internatsunterbringung gilt nicht als vollstationäre<br />

Unterbringung, wenn Wochenenden und Urlaub zuhause verbracht<br />

werden.<br />

Bedarfsgemeinschaften sind ein weiterer zentraler Begriff des Gesetzes. Gemeint<br />

sind Familien und nichteheliche Lebensgemeinschaften, die zusammen<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese haben zunächst füreinan<strong>der</strong> einzustehen.<br />

Erst wenn das Einkommen und Vermögen <strong>der</strong> gesamten Bedarfsgemeinschaft<br />

für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, besteht Anspruch auf Hilfeleistungen.<br />

Die entscheidende Weichenstellung ist hierbei <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit.<br />

Für Erwerbsfähige kommen Hilfen nach SGB II in Betracht, für nicht<br />

Erwerbsfähige Hilfen nach SGB XII.<br />

Ob jemand erwerbsfähig ist, bemisst sich nach einer gesetzlichen Definition<br />

in §8 Abs.1 SGB II: „Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />

auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen<br />

des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.“<br />

Wer ist anspruchsberechtigt?<br />

Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig<br />

sind, sowie die Personen, die mit erwerbsfähigen Personen in einer<br />

Bedarfsgemeinschaft leben. (§ 7 SGB II).<br />

Landestreffen<br />

Gesetzesdschungel<br />

tagungsband02.qxd 07.02.2007 9:44 Uhr Seite 26

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