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Eva Straub - Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch ...

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Der Sozialstaat<br />

Es soll im Staat recht und gerecht zugehen, das war <strong>der</strong> Wille <strong>der</strong> Väter des<br />

Grundgesetzes. Sie legten die Grundzüge unseres Sozialstaates fest.<br />

Die offizielle Formulierung des Grundgesetzes zum Sozialstaat (GG Art. 20<br />

Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1) lautet:<br />

„Der Sozialstaat hat zwei Hauptanliegen, soziale Gerechtigkeit und soziale<br />

Es gibt drei Instanzen für sozialgerichtliche Verfahren:<br />

• das Klageverfahren vor den Sozialgerichten (§8 Sozialgerichtsgesetz)<br />

• die Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht<br />

(§29 Sozialgerichtsgesetz)<br />

• das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (§39 Sozialgerichtsgesetz<br />

Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz<br />

Als Interessenvertretung <strong>der</strong> <strong>Angehörigen</strong> und ihrer <strong>psychisch</strong> kranken Familienmitglie<strong>der</strong><br />

setzt sich <strong>der</strong> <strong>Landesverband</strong> <strong>Bayern</strong> <strong>der</strong> <strong>Angehörigen</strong> <strong>psychisch</strong><br />

Kranker e.V. ebenso wie <strong>der</strong> Bundesverband <strong>der</strong> <strong>Angehörigen</strong> <strong>psychisch</strong><br />

Kranker e.V. seit vielen Jahren für die Gleichstellung <strong>psychisch</strong> kranker<br />

Menschen mit körperlich Kranken ein.<br />

Als vor 6 Jahren das Bundesgesetz zur Gleichstellung behin<strong>der</strong>ter Menschen<br />

(Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz, BGG) – und einige Jahre danach auch das<br />

Bayerische Gleichstellungsgesetz – in Kraft traten, verfolgten die <strong>Angehörigen</strong>-Organisationen<br />

das mit großen Hoffnungen. Es zeigte sich jedoch sehr<br />

bald, dass <strong>psychisch</strong> kranke und behin<strong>der</strong>te Menschen nur mit dem einen Satz<br />

„Den beson<strong>der</strong>en Bedürfnissen <strong>psychisch</strong> behin<strong>der</strong>ter Menschen ist Rechnung<br />

zu tragen“ bedacht wurden. Und auch <strong>der</strong> kam nur in die Gesetze hinein, weil<br />

die <strong>Angehörigen</strong>verbände <strong>psychisch</strong> Kranker und an<strong>der</strong>e nicht locker ließen.<br />

Was aber damit gemeint ist und welche Rechte <strong>der</strong> <strong>psychisch</strong> Behin<strong>der</strong>te daraus<br />

ableiten kann, wird in dem Gesetz nicht präzisiert. Detailliert wird z.B.<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte<br />

Sozialgerichte sind zum Beispiel zuständig für Streitigkeiten mit Behörden in<br />

den Bereichen:<br />

• Sozialversicherung,<br />

• Grundsicherung,<br />

• gesetzliche Rentenversicherung,<br />

• gesetzliche Krankenversicherung,<br />

• Pflegeversicherung,<br />

• Schwerbehin<strong>der</strong>tenrecht,<br />

• gesetzliche Unfallversicherung,<br />

• Arbeitsför<strong>der</strong>ung (Arbeitslosenversicherung),<br />

• Arbeitslosengeld II (früher: Arbeitslosenhilfe),<br />

• Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch 12. Buch).<br />

Zuständig ist das Sozialgericht an dem Ort, an dem die Verwaltungsbehörde<br />

ihren Sitz hat. Prozessbeteiligte sind in <strong>der</strong> Regel Privatpersonen und die Verwaltungsbehörde<br />

(zum Beispiel: Arbeitsämter und Landesversicherungsanstalten<br />

usw.).<br />

Sicherheit. Diese beiden Hauptanliegen haben Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />

und Wissenschaft zu wesentlichen Zielen des Sozialstaates konkretisiert, die<br />

für alle Rechtsbereiche Bedeutung haben:<br />

• Gewährung des Existenzminimums und elementarer personaler Dienste<br />

(Erziehung, Betreuung, Pflege)<br />

• Min<strong>der</strong>ung und Kontrolle von Abhängigkeiten<br />

• Ausgleich von Wohlstandsunterschieden<br />

• Sicherung des Lebensstandards gegen wesentliche ökonomische Verschlechterungen<br />

• <strong>der</strong> Einzelne ist nicht Objekt <strong>der</strong> staatlichen Sozialpolitik, son<strong>der</strong>n Träger<br />

von Rechten, die auf Teilhabe an <strong>der</strong> vom Staat geleisteten sozialen För<strong>der</strong>ung<br />

und Sicherheit gerichtet sind.“<br />

Wie, so möchte man fragen, kann es dann sein, dass <strong>psychisch</strong> kranke Menschen<br />

und ihre <strong>Angehörigen</strong> körperlich Kranken nicht gleichgestellt sind?<br />

Landestreffen<br />

Gesetzesdschungel<br />

tagungsband02.qxd 07.02.2007 9:44 Uhr Seite 52

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