Eva Straub - Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch ...
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Der Sozialstaat<br />
Es soll im Staat recht und gerecht zugehen, das war <strong>der</strong> Wille <strong>der</strong> Väter des<br />
Grundgesetzes. Sie legten die Grundzüge unseres Sozialstaates fest.<br />
Die offizielle Formulierung des Grundgesetzes zum Sozialstaat (GG Art. 20<br />
Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1) lautet:<br />
„Der Sozialstaat hat zwei Hauptanliegen, soziale Gerechtigkeit und soziale<br />
Es gibt drei Instanzen für sozialgerichtliche Verfahren:<br />
• das Klageverfahren vor den Sozialgerichten (§8 Sozialgerichtsgesetz)<br />
• die Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht<br />
(§29 Sozialgerichtsgesetz)<br />
• das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (§39 Sozialgerichtsgesetz<br />
Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz<br />
Als Interessenvertretung <strong>der</strong> <strong>Angehörigen</strong> und ihrer <strong>psychisch</strong> kranken Familienmitglie<strong>der</strong><br />
setzt sich <strong>der</strong> <strong>Landesverband</strong> <strong>Bayern</strong> <strong>der</strong> <strong>Angehörigen</strong> <strong>psychisch</strong><br />
Kranker e.V. ebenso wie <strong>der</strong> Bundesverband <strong>der</strong> <strong>Angehörigen</strong> <strong>psychisch</strong><br />
Kranker e.V. seit vielen Jahren für die Gleichstellung <strong>psychisch</strong> kranker<br />
Menschen mit körperlich Kranken ein.<br />
Als vor 6 Jahren das Bundesgesetz zur Gleichstellung behin<strong>der</strong>ter Menschen<br />
(Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz, BGG) – und einige Jahre danach auch das<br />
Bayerische Gleichstellungsgesetz – in Kraft traten, verfolgten die <strong>Angehörigen</strong>-Organisationen<br />
das mit großen Hoffnungen. Es zeigte sich jedoch sehr<br />
bald, dass <strong>psychisch</strong> kranke und behin<strong>der</strong>te Menschen nur mit dem einen Satz<br />
„Den beson<strong>der</strong>en Bedürfnissen <strong>psychisch</strong> behin<strong>der</strong>ter Menschen ist Rechnung<br />
zu tragen“ bedacht wurden. Und auch <strong>der</strong> kam nur in die Gesetze hinein, weil<br />
die <strong>Angehörigen</strong>verbände <strong>psychisch</strong> Kranker und an<strong>der</strong>e nicht locker ließen.<br />
Was aber damit gemeint ist und welche Rechte <strong>der</strong> <strong>psychisch</strong> Behin<strong>der</strong>te daraus<br />
ableiten kann, wird in dem Gesetz nicht präzisiert. Detailliert wird z.B.<br />
Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte<br />
Sozialgerichte sind zum Beispiel zuständig für Streitigkeiten mit Behörden in<br />
den Bereichen:<br />
• Sozialversicherung,<br />
• Grundsicherung,<br />
• gesetzliche Rentenversicherung,<br />
• gesetzliche Krankenversicherung,<br />
• Pflegeversicherung,<br />
• Schwerbehin<strong>der</strong>tenrecht,<br />
• gesetzliche Unfallversicherung,<br />
• Arbeitsför<strong>der</strong>ung (Arbeitslosenversicherung),<br />
• Arbeitslosengeld II (früher: Arbeitslosenhilfe),<br />
• Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch 12. Buch).<br />
Zuständig ist das Sozialgericht an dem Ort, an dem die Verwaltungsbehörde<br />
ihren Sitz hat. Prozessbeteiligte sind in <strong>der</strong> Regel Privatpersonen und die Verwaltungsbehörde<br />
(zum Beispiel: Arbeitsämter und Landesversicherungsanstalten<br />
usw.).<br />
Sicherheit. Diese beiden Hauptanliegen haben Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />
und Wissenschaft zu wesentlichen Zielen des Sozialstaates konkretisiert, die<br />
für alle Rechtsbereiche Bedeutung haben:<br />
• Gewährung des Existenzminimums und elementarer personaler Dienste<br />
(Erziehung, Betreuung, Pflege)<br />
• Min<strong>der</strong>ung und Kontrolle von Abhängigkeiten<br />
• Ausgleich von Wohlstandsunterschieden<br />
• Sicherung des Lebensstandards gegen wesentliche ökonomische Verschlechterungen<br />
• <strong>der</strong> Einzelne ist nicht Objekt <strong>der</strong> staatlichen Sozialpolitik, son<strong>der</strong>n Träger<br />
von Rechten, die auf Teilhabe an <strong>der</strong> vom Staat geleisteten sozialen För<strong>der</strong>ung<br />
und Sicherheit gerichtet sind.“<br />
Wie, so möchte man fragen, kann es dann sein, dass <strong>psychisch</strong> kranke Menschen<br />
und ihre <strong>Angehörigen</strong> körperlich Kranken nicht gleichgestellt sind?<br />
Landestreffen<br />
Gesetzesdschungel<br />
tagungsband02.qxd 07.02.2007 9:44 Uhr Seite 52