Eva Straub - Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch ...
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In <strong>der</strong> Regel kein Rückgriff bei ALG II und Grundsicherung nach<br />
SGB XII<br />
Erhält ein <strong>psychisch</strong> erkrankter Mensch Arbeitslosengeld II o<strong>der</strong> Leistungen<br />
<strong>der</strong> Grundsicherung bei Erwerbsmin<strong>der</strong>ung, kann er nur in Ausnahmefällen<br />
auf den Unterhalt durch Angehörige verwiesen werden.<br />
Auch vorhandenes Vermögen <strong>der</strong> <strong>Angehörigen</strong> ist einzusetzen, falls das laufende<br />
Einkommen zur Erfüllung <strong>der</strong> Unterhaltsverpflichtung nicht ausreicht.<br />
V. Heranziehung von <strong>Angehörigen</strong><br />
Nach dem bereits erwähnten Nachrangprinzip <strong>der</strong> Sozialhilfe müssen alle an<strong>der</strong>en<br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> Hilfe vorrangig eingesetzt werden. Zu den vorrangigen<br />
Leistungen gehört auch <strong>der</strong> Unterhalt, den Angehörige zu leisten haben.<br />
Nach dem BGB sind Verwandte ersten Grades, das sind Kin<strong>der</strong> und Eltern,<br />
einan<strong>der</strong> zum Unterhalt verpflichtet.<br />
Verfügt ein <strong>psychisch</strong> erkrankter Mensch selbst über kein ausreichendes Einkommen<br />
und auch kein anrechenbares Vermögen, so werden ihm auf Antrag<br />
Leistungen <strong>der</strong> Sozialhilfe gewährt. Soweit daneben Unterhaltspflichten von<br />
<strong>Angehörigen</strong> bestehen, kann <strong>der</strong> Sozialhilfeträger bei Ihnen Rückgriff nehmen;<br />
er for<strong>der</strong>t das geleistete Geld von Ihnen zurück. Dabei muss <strong>der</strong> sogenannte<br />
Selbstbehalt berücksichtigt werden: das ist <strong>der</strong> Betrag, <strong>der</strong> den <strong>Angehörigen</strong><br />
für ihren eigenen Unterhalt zugestanden wird. Er liegt vereinfacht bei<br />
1.400 € plus 1.050 € für den Ehegatten. Von dem darüber hinausgehenden<br />
Teil ist die Hälfte für den Unterhalt des Kindes aufzubringen.<br />
Kin<strong>der</strong>geld ist eigentlich „Elterngeld“<br />
Die Bezeichnung „Kin<strong>der</strong>geld“ ist eigentlich irreführend. Treffen<strong>der</strong> müsste<br />
es als „Elterngeld“ bezeichnet werden, da es sich um Einkommen <strong>der</strong> Eltern<br />
handelt. Es dient dazu, sie bei <strong>der</strong> Erbringung ihrer vielleicht lebenslang bestehenden<br />
Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kin<strong>der</strong>n zu unterstützen.<br />
Nur wenn Eltern das Kin<strong>der</strong>geld z.B. durch einen Dauerüberweisungsauftrag<br />
an das Kind weiterleiten, wird es zum Einkommen des Kindes. Davon ist dringend<br />
abzuraten, wenn das Kind Sozialleistungen bezieht, die in <strong>der</strong> Folge um<br />
diesen Betrag gekürzt werden.<br />
Auch bei stationärer Unterbringung des Kindes besteht weiter Anspruch auf<br />
Kin<strong>der</strong>geld. Einer Abzweigung des Kindes auf den Sozialhilfeträger, wie es<br />
immer wie<strong>der</strong> versucht wird, sollte man unbedingt wi<strong>der</strong>sprechen und sich<br />
mit Rechtsmitteln wehren. Die Abzweigung ist in <strong>der</strong> Regel rechtswidrig, da<br />
sie nur erfolgen darf, soweit von den Eltern keinerlei Unterhaltsleistungen erbracht<br />
werden (vgl. Beitrag des Verfassers in <strong>der</strong> Oktoberausgabe 2006 von<br />
unbeirrbar).<br />
VI. Kin<strong>der</strong>geld<br />
Auch Kin<strong>der</strong>geld ist Einkommen und wird bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Bedürftigkeit<br />
berücksichtigt. Kin<strong>der</strong>geld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt,<br />
wenn das Kind wegen einer körperlichen, geistigen o<strong>der</strong> seelischen Behin<strong>der</strong>ung<br />
seinen eigenen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.<br />
Auch eigenes Vermögen ist aufzubrauchen, bevor Sozialleistungen beantragt<br />
werden können. Bestimmte Vermögensgegenstände werden aber geschont.<br />
Das wichtigste Schonvermögen ist das selbst genutzte Hausgrundstück, das<br />
nicht verwertet werden muss. Im SHB II gibt es mehrere Möglichkeiten <strong>der</strong><br />
Altersvorsorge, die erhalten werden können und so im Alter bereit stehen. Es<br />
ist dringend anzuraten, sich bereits vor <strong>der</strong> Antragstellung umfassend beraten<br />
zu lassen; durch rechtzeitige gezielte Umschichtung können Vermögenswerte<br />
erhalten und somit eine Absicherung im Alter erreicht werden.<br />
Ausnahme bei Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe<br />
Eine Ausnahme gilt auch, wenn volljährige <strong>psychisch</strong> erkrankte Menschen<br />
Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe o<strong>der</strong> Hilfe zur Pflege erhalten.<br />
Angehörige werden in diesen Fällen nur mit einem Pauschalbetrag von 26 €<br />
herangezogen. Werden zusätzlich Hilfen zum Lebensunterhalt geleistet, kann<br />
eine weitere Pauschale in Höhe von 20 € von den unterhaltspflichtigen <strong>Angehörigen</strong><br />
verlangt werden.<br />
Landestreffen<br />
Gesetzesdschungel<br />
tagungsband02.qxd 07.02.2007 9:44 Uhr Seite 30