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Jahresblick 2007 - Bezirksregierung Münster

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Dezernat 57 - Arbeitsschutz, Inspektionsdienste<br />

Es gibt ein paar grundlegende Aspekte und Gesetze,<br />

die alle Reiterhöfe berücksichtigen müssen, wenn sie Jugendliche<br />

beschäftigen wollen. Und oft wissen die Hofbesitzer<br />

nicht einmal, dass sie gegen Jugendarbeitsschutzbestimmungen<br />

verstoßen. Denn wenn der Jugendliche<br />

nicht aus reiner Gefälligkeit handelt, dann ist der Landwirt<br />

sein Arbeitgeber. Er ist daher verpflichtet, die Gefährdungen<br />

am Arbeitsplatz vor Beginn der Beschäftigung<br />

"zu beurteilen" und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr<br />

zu treffen und die Jugendlichen darüber zu unterrichten.<br />

An Sonn- und Feiertagen sind für Jugendliche<br />

nur Arbeiten im Rahmen der Versorgung der Tiere<br />

erlaubt. Um Arbeitgeber zu sein, muss der Pferdehofbesitzer<br />

nicht unbedingt Lohn zahlen! Es genügt in der<br />

Regel schon, wenn er Arbeitszeit und Aufgaben bestimmt.<br />

Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

vor Überbeanspruchung, Überforderung<br />

und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Das<br />

Gesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch<br />

nicht 18 Jahre alt sind und beinhaltet eine Reihe von<br />

Beschäftigungsverboten und Arbeitszeitregelungen. Ausgenommen<br />

davon sind geringfügige Hilfeleistungen,<br />

soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit oder aufgrund<br />

familienrechtlicher Vorschriften erbracht werden.<br />

Auch in landwirtschaftlichen Betrieben sind bei der Betreuung<br />

von Haustieren, bei der Ernte oder beim Verkauf<br />

von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die gesetzlichen<br />

Grenzen zu beachten. Grundsätzlich gilt hier:<br />

Kinder unter 13 Jahren dürfen generell nicht beschäftigt<br />

werden. Ab dem 13.Lebensjahr sind leichte und<br />

geeignete Tätigkeiten wie die Versorgung von (Haus)-<br />

Tieren oder Hilfe bei der Ernte zugelassen, jedoch nicht<br />

während der Schulzeit, nicht vor dem Schulunterricht<br />

und nicht länger als drei Stunden täglich. Die Kinder<br />

und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen dürfen nur<br />

zwischen 8 Uhr morgens und 18 Uhr abends arbeiten.<br />

Die Tätigkeit darf die schulischen Leistungen nicht beeinträchtigen.<br />

Im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums<br />

ist die Beschäftigung von Kindern allerdings<br />

umfangreicher möglich.<br />

Ferienarbeit ist für Jugendliche, die mindestens<br />

15 Jahre alt sind, für vier Wochen im<br />

Jahr erlaubt. Sie dürfen dann nicht mehr<br />

als acht Stunden täglich und fünf Tage pro<br />

Woche arbeiten und keine gefährlichen<br />

Tätigkeiten ausüben. Jugendliche ab 16<br />

Jahren können in der Landwirtschaft auch<br />

schon um 5 Uhr morgens beginnen oder<br />

bis 21 Uhr tätig sein. Wenn sie ihre Vollzeitschulpflicht<br />

erfüllt haben, ist die Dauer<br />

der Ferienarbeit nicht mehr auf vier Wochen<br />

begrenzt. Ruhepausen müssen vorher<br />

festgelegt werden. Sie müssen mindestens<br />

15 Minuten dauern, bei einer Arbeitszeitdauer<br />

von viereinhalb bis sechs Stunden mindestens 30 Minuten<br />

und bei mehr als sechs Stunden sogar 60 Minuten.<br />

Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn sind mindestens<br />

zwölf Stunden Ruhezeit einzuhalten. Die Sorgeberechtigten<br />

müssen der Beschäftigung zustimmen.

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