Jahresblick 2007 - Bezirksregierung Münster
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Dezernat 57 - Arbeitsschutz, Inspektionsdienste<br />
Es gibt ein paar grundlegende Aspekte und Gesetze,<br />
die alle Reiterhöfe berücksichtigen müssen, wenn sie Jugendliche<br />
beschäftigen wollen. Und oft wissen die Hofbesitzer<br />
nicht einmal, dass sie gegen Jugendarbeitsschutzbestimmungen<br />
verstoßen. Denn wenn der Jugendliche<br />
nicht aus reiner Gefälligkeit handelt, dann ist der Landwirt<br />
sein Arbeitgeber. Er ist daher verpflichtet, die Gefährdungen<br />
am Arbeitsplatz vor Beginn der Beschäftigung<br />
"zu beurteilen" und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr<br />
zu treffen und die Jugendlichen darüber zu unterrichten.<br />
An Sonn- und Feiertagen sind für Jugendliche<br />
nur Arbeiten im Rahmen der Versorgung der Tiere<br />
erlaubt. Um Arbeitgeber zu sein, muss der Pferdehofbesitzer<br />
nicht unbedingt Lohn zahlen! Es genügt in der<br />
Regel schon, wenn er Arbeitszeit und Aufgaben bestimmt.<br />
Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
vor Überbeanspruchung, Überforderung<br />
und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Das<br />
Gesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch<br />
nicht 18 Jahre alt sind und beinhaltet eine Reihe von<br />
Beschäftigungsverboten und Arbeitszeitregelungen. Ausgenommen<br />
davon sind geringfügige Hilfeleistungen,<br />
soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit oder aufgrund<br />
familienrechtlicher Vorschriften erbracht werden.<br />
Auch in landwirtschaftlichen Betrieben sind bei der Betreuung<br />
von Haustieren, bei der Ernte oder beim Verkauf<br />
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die gesetzlichen<br />
Grenzen zu beachten. Grundsätzlich gilt hier:<br />
Kinder unter 13 Jahren dürfen generell nicht beschäftigt<br />
werden. Ab dem 13.Lebensjahr sind leichte und<br />
geeignete Tätigkeiten wie die Versorgung von (Haus)-<br />
Tieren oder Hilfe bei der Ernte zugelassen, jedoch nicht<br />
während der Schulzeit, nicht vor dem Schulunterricht<br />
und nicht länger als drei Stunden täglich. Die Kinder<br />
und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen dürfen nur<br />
zwischen 8 Uhr morgens und 18 Uhr abends arbeiten.<br />
Die Tätigkeit darf die schulischen Leistungen nicht beeinträchtigen.<br />
Im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums<br />
ist die Beschäftigung von Kindern allerdings<br />
umfangreicher möglich.<br />
Ferienarbeit ist für Jugendliche, die mindestens<br />
15 Jahre alt sind, für vier Wochen im<br />
Jahr erlaubt. Sie dürfen dann nicht mehr<br />
als acht Stunden täglich und fünf Tage pro<br />
Woche arbeiten und keine gefährlichen<br />
Tätigkeiten ausüben. Jugendliche ab 16<br />
Jahren können in der Landwirtschaft auch<br />
schon um 5 Uhr morgens beginnen oder<br />
bis 21 Uhr tätig sein. Wenn sie ihre Vollzeitschulpflicht<br />
erfüllt haben, ist die Dauer<br />
der Ferienarbeit nicht mehr auf vier Wochen<br />
begrenzt. Ruhepausen müssen vorher<br />
festgelegt werden. Sie müssen mindestens<br />
15 Minuten dauern, bei einer Arbeitszeitdauer<br />
von viereinhalb bis sechs Stunden mindestens 30 Minuten<br />
und bei mehr als sechs Stunden sogar 60 Minuten.<br />
Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn sind mindestens<br />
zwölf Stunden Ruhezeit einzuhalten. Die Sorgeberechtigten<br />
müssen der Beschäftigung zustimmen.