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Jahresblick 2007 - Bezirksregierung Münster

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76<br />

Abteilung 4 - Schule<br />

Kinderschutz<br />

Schulen sollen genauer hinsehen<br />

Das Ziel, allen Kindern gute Bedingungen für<br />

ihr Aufwachsen zu schaffen und sie dabei zu<br />

schützen, ist in der Gesellschaft allgemein anerkannt.<br />

Dennoch zeigen Ereignisse und Diskussionen<br />

in der jüngsten Vergangenheit, dass<br />

dieses Ziel nicht die Realität für alle Kinder trifft.<br />

Seriöse Schätzungen gehen davon aus, dass in der<br />

Bundesrepublik etwa 200.000 Kinder gravierenden<br />

Einschränkungen ihrer Entwicklungsmöglichkeiten,<br />

Vernachlässigungen, körperlicher Gewalt<br />

und sexuellem Missbrauch ausgesetzt sind.<br />

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche<br />

Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende<br />

Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“,<br />

so steht es in Artikel 6(2) des Grundgesetzes.<br />

Diese Verpflichtung nehmen Eltern heute in vielen<br />

Fällen nicht oder nicht hinreichend wahr oder können<br />

sie nicht bewältigen. In dieser Situation kommt dem vom<br />

Grundgesetz formulierten staatlichen Wächteramt eine<br />

hohe Bedeutung zu. Traditionell nimmt die öffentliche<br />

Jugendhilfe diese Aufgabe wahr. So ist es auch als<br />

„Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ nach §8a<br />

SGB VIII formuliert. In der Vergangenheit ist aber deutlich<br />

geworden, dass die Mitarbeiter der Jugendämter<br />

auch auf Informationen über problematische Lebenslagen<br />

von Minderjährigen angewiesen sind, über die<br />

zum Beispiel Erzieher und Lehrer verfügen.<br />

Daher sagt das Schulgesetz des Landes im neuen Paragraph<br />

42 Absatz 6: „Die Sorge für das Wohl der<br />

Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung<br />

oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule<br />

entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes<br />

oder anderer Stellen.“<br />

Sicherlich hat sich auch in der Vergangenheit schon<br />

manche Schule für den Schutz ihrer Schülerinnen und<br />

Schüler eingesetzt; nun sind jedoch alle Schulen verpflichtet,<br />

ihren Schutzauftrag wahrzunehmen und aktiv<br />

zu gestalten. Die Schulen müssen also Rechenschaft<br />

über ihr Tun ablegen und können zur Verantwortung<br />

gezogen werden, wenn sie diesen Auftrag nicht beachten<br />

oder unzureichend wahrnehmen.<br />

Mit ihrem „Handlungskonzept für einen besseren und<br />

wirksameren Kinderschutz in Nordrhein-Westfalen“<br />

betont die Landesregierung, dass sie Lehrer qualifizieren<br />

und stärken will, damit Vernachlässigungen von<br />

Kindern wahrgenommen werden und entsprechende<br />

Reaktionen erfolgen können.<br />

Die im Schulgesetz verwendeten Worte wie „Anschein“<br />

und „Vernachlässigung“ sind allerdings nicht unproblematisch.<br />

Es sind juristisch nicht eindeutig zu fassende<br />

Begriffe, die Interpretationsmöglichkeiten zulassen. Auch<br />

der in diesem Zusammenhang oft gebrauchte Begriff<br />

„Kindeswohlgefährdung“ wirft als unbestimmter Rechtsbegriff<br />

Fragen auf.<br />

Kontakt: Ulrich Gläßer

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