STEINZEUG Information 2004 - Fachverband Steinzeugindustrie eV
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cher Gewässer in Europa, von Seen und Flüssen bis zu den Küstengewässern,<br />
zum Nutzen aller europäischen Bürger und der Umwelt verbessert<br />
werden. Neun Mitgliedstaaten – Belgien, Finnland, Deutschland, Italien,<br />
Luxemburg, die Niederlande, Portugal, das Vereinigte Königreich und<br />
Schweden – haben eine letzte schriftliche Mahnung erhalten, in der sie aufgefordert<br />
werden, die notwendigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu<br />
erlassen, um der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu genügen. Diese Richtlinie<br />
stellt einen Meilenstein im EU-Recht dar und soll eine gute Qualität sämtlicher<br />
Wasserressourcen in der EU auf der Grundlage eines neuen, integrierten<br />
grenzübergreifenden Konzepts für die Wasserwirtschaft sicherstellen.<br />
Sie musste bis Dezember 2003 in nationales Recht umgesetzt werden. Ferner<br />
hat die Kommission Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal,<br />
Spanien und dem Vereinigten Königreich eine erste schriftliche Mahnung<br />
übermittelt, da sie die Frist Dezember 2000 nicht eingehalten haben, die<br />
für die Einrichtung geeigneter Anlagen zur Behandlung von Abwässern aus<br />
Städten und Ballungsgebieten mit über 15.000 Einwohnern festgesetzt<br />
wurde. Eine ungenügende Abwasserbehandlung ist ein Hauptgrund für die<br />
Wasserverschmutzung und stellt eine ernste Gefahr für die menschliche<br />
Gesundheit und die Umwelt dar. Mit diesen Maßnahmen trägt die Kommission<br />
dazu bei, europaweit eine hohe Wasserqualität für die Bürger zu<br />
gewährleisten.<br />
Zu diesen Entscheidungen meinte das für Umwelt zuständige Kommissionsmitglied,<br />
Margot Wallström: „Die Wasserrahmenrichtlinie ist eine der<br />
weltweit ehrgeizigsten Rechtsvorschriften. Mit ihr wird die Qualität unserer<br />
Gewässer verbessert und geschützt – aber eben nur, wenn sie ordnungsgemäß<br />
umgesetzt wird. Ebenso wichtig für die Wasserqualität ist die richtige<br />
Behandlung kommunaler Abwässer, damit sichergestellt ist, dass unsere<br />
Gewässer nicht durch mangelhaft behandelte Abwässer verschmutzt<br />
werden.“<br />
Nichtumsetzung der Wasserrahmenrichtlinie<br />
Die Wasserrahmenrichtlinie [1] bietet einen Ordnungsrahmen für den<br />
Schutz sämtlicher Gewässer in der Europäischen Union – für Flüsse, Seen,<br />
Küstengewässer, Grundwasser und sonstige oberirdischen Binnengewässer.<br />
Ziel ist es, bis 2015 eine gute Qualität der Wasserressourcen zu erreichen.<br />
Es soll durch eine integrierte Bewirtschaftung der Wassereinzugsgebiete<br />
erreicht werden, da Wassersysteme nicht an Verwaltungsgrenzen Halt<br />
machen. Die Wasserrahmenrichtlinie legt klare Fristen für die einzelnen<br />
Schritte fest, die für eine nachhaltige, integrierte Wasserwirtschaft in<br />
Europa erforderlich sind. Die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung<br />
der Richtlinie mussten bis Dezember 2003 erlassen werden.<br />
Belgien, Deutschland, Italien, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal,<br />
das Vereinigte Königreich und Schweden haben das Verfahren zur<br />
Verabschiedung der notwendigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und<br />
deren Mitteilung an die Kommission noch nicht abgeschlossen. Aus diesem<br />
Grund hat die Kommission ihnen letzte schriftliche Mahnungen zukommen<br />
lassen. Durch die Nichtumsetzung dieser wichtigen Richtlinie<br />
enthalten die neun Mitgliedstaaten ihren Bürgern eine bessere Wasserqua-<br />
Blickpunkt EU<br />
lität von Seen, Flüssen und Küstengewässern<br />
vor, auf die diese Anspruch<br />
haben.<br />
Fehlende Abwasserbehandlung<br />
Die Kommission hat Frankreich,<br />
Griechenland, Irland, Italien, Portugal,<br />
Spanien und dem Vereinigten<br />
Königreich erste schriftliche Mahnungen<br />
übermittelt, nachdem sie<br />
bei einer Überprüfung festgestellt<br />
hatte, dass in diesen Mitgliedstaaten<br />
viele Städte und Ballungsgebiete<br />
mit über 15.000 Einwohnern ihre<br />
Abwässer nicht ordnungsgemäß<br />
behandeln. In der EU-Richtlinie<br />
über die Behandlung von kommunalem<br />
Abwasser wurde eine Frist<br />
bis zum 31. Dezember 2000 für die<br />
so genannte Zweitbehandlung [2]<br />
festgesetzt, bevor Wasser aus Städten<br />
und Ballungsgebieten dieser<br />
Größe abgeleitet werden darf.<br />
Die Richtlinie [3] behandelt die<br />
durch kommunales Abwasser verursachte<br />
Belastung durch Nährstoffe,<br />
Bakterien und Viren. Kommunale<br />
Abwässer, die extrem hohe<br />
Nährstofffrachten, insbesondere<br />
Phosphor und Stickstoff, in Flüsse<br />
und Seen einbringen, fördern das<br />
übermäßige Wachstum von Algen<br />
und anderen Formen von Wasserpflanzen.<br />
Dieser als „Eutrophierung“<br />
bekannte Vorgang führt seinerseits<br />
zur Verknappung von Sauerstoff<br />
und bedroht damit die<br />
Überlebensfähigkeit von Fischen,<br />
die Sauerstoff benötigen. Dies kann<br />
auch dazu führen, dass das Wasser<br />
nicht mehr als Trinkwasser geeignet<br />
ist. Die Einleitungen enthalten<br />
möglicherweise schädliche Bakterien<br />
und Viren und können damit<br />
auch die menschliche Gesundheit<br />
gefährden, wenn sie in Gewässer<br />
gelangen, die zum Baden oder zur<br />
<strong>STEINZEUG</strong>-<strong>Information</strong> <strong>2004</strong><br />
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